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711. Kapitel.
lung jener Unwert verwirklicht würde. Jeder Gebieter zielt also schließ-
lich auf einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten,
in welchem er jenes Verhalten, welches geboten wurde, als Wider-
Mittel in Beziehung zu einer Wirkung weiß, in welcher besondere
Seele Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten als wirkende
Bedingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung gewinnen
würde,
Ein „Gebot“ ist ferner entweder ein „Befehl“ oder eine „Forde-
rung“. Ein „Befehl“ ist jenes Gebot, in welchem behauptet wird, daß
sich die angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung kraft
einer Macht des Gebieters vollziehen würde, die ursprünglich ist
in Beziehung zu einer anderen Eigen-Macht oder Ander-Macht, durch
Anspruch ein Sollen bzw. eine Sollen- Anwartschaft des Adressaten
zu begründen. In jedem „Befehle“ wird also behauptet, daß der Ge-
bieter gegenüber dem Adressaten eine Macht ungünstiger Zurechnung
besitze, die in keiner Beziehung zu einem anderen an den Adressaten
gerichteten Anspruche steht, die also nicht darin besteht, daß
der Gebieter eine für den Adressaten ungünstige Zurech-
nung dadurch bewirken kann, daß er dem Erfüllungs-
Wahrer eines anderen an den Adressaten gerichteten
Anspruches die Enttäuschung des anderen Anspruches
durch den Adressaten seines Gebotes zur Erfahrung bringt.
Ein „Befehl“ liegt also z. B. vor, wenn A zu B sagt: „Halt, oder ich
schieße Sie nieder!“ oder wenn A zu B sagt: „Gehen Sie hinaus, sonst
lasse ich Sie durch meinen Diener hinauswerfen!“, ein Befehl liegt also
überhaupt immer vor, wenn ein Gebieter in seiner „Ander-Soll-Be-
hauptung“ keinen Gedanken behauptet, in dessen Gewußtem sich ein
anderer an den Adressaten gerichteter Anspruch findet. Hingegen ist
„Forderung“ jenes Gebot, in welchem behauptet wird, daß sich die
angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung kraft einer
Macht des Gebieters vollziehen würde, die abgeleitet ist aus einer
anderen Macht, durch Anspruch ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwart-
schaft des Adressaten zu begründen. In jeder „Forderung“ wird also
behauptet, daß der Gebieter gegenüber dem Adressaten eine Macht
ungünstiger Zurechnung besitze, die in einer Beziehung zu einem
anderen an den Adressaten gerichteten Gebote steht, die also darin
besteht, daß der Gebieter eine für den Adressaten un-
günstige Zurechnung dadurch bewirken kann, daß er dem
Erfüllungs-Wahrer eines anderen an den Adressaten ge-
richteten Anspruches die Enttäuschung des anderen An-
spruches durch den Adressaten seines Gebotes zur Er-
fahrung bringt. Eine „Forderung“ liegt also z. B. vor, wenn A zu
B sagt: „Zahlen Sie mir sofort den vereinbarten Preis, sonst erhebe