Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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711. Kapitel. 
lung jener Unwert verwirklicht würde. Jeder Gebieter zielt also schließ- 
lich auf einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten, 
in welchem er jenes Verhalten, welches geboten wurde, als Wider- 
Mittel in Beziehung zu einer Wirkung weiß, in welcher besondere 
Seele Erfahrung besonderen Verhaltens des Adressaten als wirkende 
Bedingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung gewinnen 
würde, 
Ein „Gebot“ ist ferner entweder ein „Befehl“ oder eine „Forde- 
rung“. Ein „Befehl“ ist jenes Gebot, in welchem behauptet wird, daß 
sich die angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung kraft 
einer Macht des Gebieters vollziehen würde, die ursprünglich ist 
in Beziehung zu einer anderen Eigen-Macht oder Ander-Macht, durch 
Anspruch ein Sollen bzw. eine Sollen- Anwartschaft des Adressaten 
zu begründen. In jedem „Befehle“ wird also behauptet, daß der Ge- 
bieter gegenüber dem Adressaten eine Macht ungünstiger Zurechnung 
besitze, die in keiner Beziehung zu einem anderen an den Adressaten 
gerichteten Anspruche steht, die also nicht darin besteht, daß 
der Gebieter eine für den Adressaten ungünstige Zurech- 
nung dadurch bewirken kann, daß er dem Erfüllungs- 
Wahrer eines anderen an den Adressaten gerichteten 
Anspruches die Enttäuschung des anderen Anspruches 
durch den Adressaten seines Gebotes zur Erfahrung bringt. 
Ein „Befehl“ liegt also z. B. vor, wenn A zu B sagt: „Halt, oder ich 
schieße Sie nieder!“ oder wenn A zu B sagt: „Gehen Sie hinaus, sonst 
lasse ich Sie durch meinen Diener hinauswerfen!“, ein Befehl liegt also 
überhaupt immer vor, wenn ein Gebieter in seiner „Ander-Soll-Be- 
hauptung“ keinen Gedanken behauptet, in dessen Gewußtem sich ein 
anderer an den Adressaten gerichteter Anspruch findet. Hingegen ist 
„Forderung“ jenes Gebot, in welchem behauptet wird, daß sich die 
angedrohte für den Adressaten ungünstige Zurechnung kraft einer 
Macht des Gebieters vollziehen würde, die abgeleitet ist aus einer 
anderen Macht, durch Anspruch ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwart- 
schaft des Adressaten zu begründen. In jeder „Forderung“ wird also 
behauptet, daß der Gebieter gegenüber dem Adressaten eine Macht 
ungünstiger Zurechnung besitze, die in einer Beziehung zu einem 
anderen an den Adressaten gerichteten Gebote steht, die also darin 
besteht, daß der Gebieter eine für den Adressaten un- 
günstige Zurechnung dadurch bewirken kann, daß er dem 
Erfüllungs-Wahrer eines anderen an den Adressaten ge- 
richteten Anspruches die Enttäuschung des anderen An- 
spruches durch den Adressaten seines Gebotes zur Er- 
fahrung bringt. Eine „Forderung“ liegt also z. B. vor, wenn A zu 
B sagt: „Zahlen Sie mir sofort den vereinbarten Preis, sonst erhebe
	        
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