VII. Kapitel. .
der Enttäuschung seiner Forderung die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß eı dem Erfüllungs-Wahrer eines an den Forderungs- Adressaten
gerichteten Gebotes die Enttäuschung jenes Gebotes zur Erfahrung bringt,
welche Erfahrung jenes Erfüllungs-Wahrers auch ohne sein Wissen,
daß an ihn außer dem Anspruche auf Bereitwilligkeit zur
Wahrung jenes Gebotes noch eine Werbung gerichtet
wurde, wegen des bereits enttäuschten Gebotes die in
jenem Gebote angedrohte ungünstige Zurechnung herbei-
zuführen, die wirkende Bedingung für jene ungünstige Zurechnung
abgeben würde, Während also Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers eines
„auf Befugnis-Verleihung gerichteten Gebotes“ von der
Enttäuschung des Gebotes nur zusammen mit seinem Wissen um „Klage“
des Befugten als wirkende Bedingung für die in jenem Gebote an-
gedrohte ungünstige Zurechnung in Betracht kommt, kommt Erfahrung
des Erfüllungs-Wahrers eines anderen Gebotes von der Enttäuschung
des Gebotes ohne sein Wissen um jemandes „Klage“ als solche wirkende
Bedingung in Betracht; die Erfahrung der Gebotenttäuschung kann
aber selbstverständlich dem Erfüllungs-Wahrer eines nicht auf Befugnis-
Verleihung gerichteten Gebotes auch durch eine auf solches Wissen
des Erfüllungs-Wahrers gerichtete Behauptung eines Dritten, welche
eine „Gebotenttäuschungs-Anzeige“ ist, gewirkt werden, so daß
wieder jemand an einen Anderen eine Forderung richten kann, in welcher
er mit solcher „Anzeige“ droht. Der hier berührte Unterschied zwischen
der Macht jemandes, durch „Klage“ eine für einen Anderen ungünstige
Zurechnung herbeizuführen und der Macht jemandes, durch „Anzeige“
eine für einen Anderen ungünstige Zurechnung herbeizuführen, ist jener,
der in der Rechtslehre als Unterschied von „subjektiven Rechten“ und
„Reflexrechten“ erörtert wird. Ist aber das sogenannte „subjektive
Recht“, wie in späterem Zusammenhange dargelegt werden wird, nur
eine besondere „Befugnis“, so kann dem „subjektivem Rechte = Be-
fugnis“ nicht noch ein „Reflexrecht==Befugnis“ zur Seite gestellt werden,
weil eben das sogenannte „Reflexrecht“ keine „Befugnis“, also auch
kein „Recht“ ist, wenngleich allerdings auch eine besondere Macht,
nämlich die Macht, durch „Anzeige“ einer Gebotenttäuschung eine un-
günstige Zurechnung gegen einen Anderen herbeizuführen. Ein Bei-
spiel für die letztere Macht ist z. B. die Macht des A, eine Bestrafung
des B wegen eines Diebstahles durch eine „Anzeige“ an die Staats-
anwaltschaft herbeizuführen, da wieder ein Staatsanwalt ungünstige Zu-
rechnung wegen solcher strafbarer Handlungen, die nicht „Privat-
anklagedelikte“ sind, nicht „über Antrag“, sondern „von Amtswegen“
herbeiführen soll, also seine Erfahrung von einer strafbaren Handlung
jemandes auch ohne sein Wissen um bezüglichen Antrag eines Dritten
als wirkende Bedingung für die Herbeiführung ungünstiger Zurechnung