Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

VII. Kapitel. . 
der Enttäuschung seiner Forderung die wirkende Bedingung dafür abgeben 
würde, daß eı dem Erfüllungs-Wahrer eines an den Forderungs- Adressaten 
gerichteten Gebotes die Enttäuschung jenes Gebotes zur Erfahrung bringt, 
welche Erfahrung jenes Erfüllungs-Wahrers auch ohne sein Wissen, 
daß an ihn außer dem Anspruche auf Bereitwilligkeit zur 
Wahrung jenes Gebotes noch eine Werbung gerichtet 
wurde, wegen des bereits enttäuschten Gebotes die in 
jenem Gebote angedrohte ungünstige Zurechnung herbei- 
zuführen, die wirkende Bedingung für jene ungünstige Zurechnung 
abgeben würde, Während also Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers eines 
„auf Befugnis-Verleihung gerichteten Gebotes“ von der 
Enttäuschung des Gebotes nur zusammen mit seinem Wissen um „Klage“ 
des Befugten als wirkende Bedingung für die in jenem Gebote an- 
gedrohte ungünstige Zurechnung in Betracht kommt, kommt Erfahrung 
des Erfüllungs-Wahrers eines anderen Gebotes von der Enttäuschung 
des Gebotes ohne sein Wissen um jemandes „Klage“ als solche wirkende 
Bedingung in Betracht; die Erfahrung der Gebotenttäuschung kann 
aber selbstverständlich dem Erfüllungs-Wahrer eines nicht auf Befugnis- 
Verleihung gerichteten Gebotes auch durch eine auf solches Wissen 
des Erfüllungs-Wahrers gerichtete Behauptung eines Dritten, welche 
eine „Gebotenttäuschungs-Anzeige“ ist, gewirkt werden, so daß 
wieder jemand an einen Anderen eine Forderung richten kann, in welcher 
er mit solcher „Anzeige“ droht. Der hier berührte Unterschied zwischen 
der Macht jemandes, durch „Klage“ eine für einen Anderen ungünstige 
Zurechnung herbeizuführen und der Macht jemandes, durch „Anzeige“ 
eine für einen Anderen ungünstige Zurechnung herbeizuführen, ist jener, 
der in der Rechtslehre als Unterschied von „subjektiven Rechten“ und 
„Reflexrechten“ erörtert wird. Ist aber das sogenannte „subjektive 
Recht“, wie in späterem Zusammenhange dargelegt werden wird, nur 
eine besondere „Befugnis“, so kann dem „subjektivem Rechte = Be- 
fugnis“ nicht noch ein „Reflexrecht==Befugnis“ zur Seite gestellt werden, 
weil eben das sogenannte „Reflexrecht“ keine „Befugnis“, also auch 
kein „Recht“ ist, wenngleich allerdings auch eine besondere Macht, 
nämlich die Macht, durch „Anzeige“ einer Gebotenttäuschung eine un- 
günstige Zurechnung gegen einen Anderen herbeizuführen. Ein Bei- 
spiel für die letztere Macht ist z. B. die Macht des A, eine Bestrafung 
des B wegen eines Diebstahles durch eine „Anzeige“ an die Staats- 
anwaltschaft herbeizuführen, da wieder ein Staatsanwalt ungünstige Zu- 
rechnung wegen solcher strafbarer Handlungen, die nicht „Privat- 
anklagedelikte“ sind, nicht „über Antrag“, sondern „von Amtswegen“ 
herbeiführen soll, also seine Erfahrung von einer strafbaren Handlung 
jemandes auch ohne sein Wissen um bezüglichen Antrag eines Dritten 
als wirkende Bedingung für die Herbeiführung ungünstiger Zurechnung
	        
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