Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VII. Kapitel. 
wie schon die Rede zeigt, „daß jemand einen Anderen durch Drohungen 
und Versprechungen zu besonderem Verhalten zu veranlassen sucht“. 
Reine Anbote enthalten aber nur „Versprechungen“, keineswegs „Dro- 
hungen“, weshalb auch, wenn etwa ein Staatsherrscher verspricht, 
jeden, der mehr als zwei eheliche Kinder hat, im Staatsdienste an- 
zustellen, niemand davon spricht, daß nun die Untertanen „verpflichtet“ 
sind, mehr als zwei eheliche Kinder zu zeugen, obwohl der Staats- 
herrscher die Allein-Macht hat, Staatsanstellungen zu verleihen und 
obwohl solche Anstellung für manchen „armen Teufel“ ein derartig 
dringendes Bedürfnis sein mag, daß er nun „alle Kräfte einsetzt“, um 
mehr als zwei eheliche Kinder zu erhalten. Es ist eben unzutreffend, 
jene „Gesellschaft“ als „Herrschaft“ zu bezeichnen, welche dadurch be- 
gründet ist, daß dem Gesellschafts-Werber ein Verhalten-Seelenaugen- 
blick zugehört, in welchem er auf einen Verhalten-Seelenaugenblick 
des Adressaten zielt, dem „starke“ zuständliche Bestimmtheit zu- 
gehört, und daß dem Gesellschafter solcher Verhalten-Seelenaugen- 
blick zugehört. Vielmehr ist es ausschließlich das Vorhandensein eines 
„Pflicht-Gedankens“, welcher die „Herrschaft“ vom „Einverständnisse“ 
scheidet. In allen Fällen freilich, da jemand die Macht hat, einen 
Anderen durch Anbot zu einer besonderen Versprechung und dann zu 
einer Erfüllung jener Versprechung zu veranlassen, liegen Anbote 
vor, welche die wirkenden Bedingungen für besondere Wirkungen ab- 
geben, die gleich sind jenen Wirkungen, welche durch gültige Gebote 
hervorgerufen werden. Ergibt sich doch sowohl in diesen als auch in den 
anderen Fällen schließlich eine Verkettung von Wirkenseinheiten, in 
welcher dem Adressaten kraft eines Eigen-Pflicht-Gedankens besonderes 
der Verhalten-Werbung entsprechendes Verhalten zugehörig wird. Wird 
ferner durch eine Versprechung, die sich als „Anbot-Annahme“ dar- 
stellt, eine Verpflichtung des Adressaten in Wahrheit begründet, so hat 
der Anbot-Steller eine Ander-Verpflichtungs-Macht gehabt, also eine 
Macht, jene Wirkung hervorzurufen, welche auch durch ein Verpflich- 
tung begründendes Gebot hervorgerufen werden kann. Durch ein Anbot 
kann allerdings eine Ander-Verpflichtung nur auf dem Umwege über 
besonderes auf solche Eigen-Verpflichtung gerichtetes Verhalten des 
Adressaten, also bloß mittelbar begründet werden, hingegen kann 
durch ein Gebot eine Ander-Verpflichtung unmittelbar begründet 
werden. Wir können aber jede Macht jemandes, einen Anderen durch 
besonderes Anbot zu einer besonderen Versprechung und ferner zur 
Erfüllung jener Versprechung zu veranlassen, eine „Quasi-Herrscher- 
Macht“ nennen und „Quasi-Herrschaft“ jede Beziehung zweier 
Seelen, welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein Verhalten- 
Seelenaugenblick zugehört, in welchem sie durch Anbot auf besondere 
Versprechung eines Anderen zielt, und der anderen Seele ein Ver-
	        
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