Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der ° Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 451 
halten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem sie jene Versprechung 
erfüllt, die sie als Annahme jenes Anbotes abgegeben hat, 
Die jemandem zustehende Macht, einen Anderen durch Anspruch 
zu besonderem Verhalten zu veranlassen, nennen wir seine „Herrscher- 
macht“ („Herrschaftsmacht‘). „Herrschermacht“ ist also die Macht, sich 
durch besonderen, an besonderen Adressaten gerichteten Anspruch zu 
seinem „Herrscher“ zu machen, ist also besondere Verhalten-Geltungs- 
Macht. „Herrschermacht“ („Herrschaftsmacht“‘) darf aber nicht mit „Herr- 
schaft“ verwechselt werden, denn jener, der eine besondere „Herrscher- 
macht“ hat, ist deshalb noch nicht „Herrscher“, da ihm als Inhaber 
einer Herrschermacht doch das Wollen, jene Herrschaft auszuüben, 
fehlen kann. Die „Herrschermacht“ ist entweder eine „Befehl- (Gehor- 
samkeits-) Herrschermacht“ oder eine „Forderungs- (Füg- 
samkeits-) Herrschermacht“. Statt „Befehl-Herrschermacht“ und 
„Forderungs-Herrschermacht“ können wir auch die eingebürgerten 
Worte „ursprüngliche Herrschermacht“ und „abgeleitete 
Herrschermacht“ gebrauchen. Wenn wir den Ausdruck „ursprüng- 
liche Herrschermacht“ gebrauchen, muß freilich das Mißverständnis 
ausgeschaltet werden, als ob eine „Befehl-Herrschermacht“ die Macht 
wäre, einem Anderen durch einen Befehl, in welchem ein wahrer 
„Ander-Soll-Gedanke“ behauptet wird, zu besonderem Verhalten zu 
veranlassen. Wir müssen vielmehr daran erinnern, daß „Befehl“ jenes 
Gebot ist, in welchem behauptet — also entweder geurteilt oder ge- 
logen — wird, daß sich die angedrohte für den Adressaten ungünstige 
Zurechnung kraft einer Macht des Gebieters vollziehen würde, die ur- 
sprünglich ist in Beziehung zu einer anderen Macht, durch Gebot ein 
Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des Adressaten zu begründen, 
und daß „Gehorsamkeit“ jene Botmäßigkeit ist, in welcher wegen des 
— wahren oder unwahren (irrigen) — Glaubens an solche Be- 
hauptung erfüllt wird. Die „ursprüngliche Herrschermacht“ („Befehl- 
Herrschermacht“) können wir auch „Selbst-Herrschermacht“ 
(„Selbst-Herrlichkeit‘“), den „ursprünglichen Herrscher“ können 
wir auch „Selbst-Herrscher“ nennen. Das Wort „Selbst-Herrscher“ 
bedeutet freilich nicht, daß jemand „selbst“ Herrscher, also einfach 
„Herrscher“ ist, Es ist ja auch der „abgeleitete Herrscher“ nicht etwa 
„Ander-Herrscher“, welch’ letzteres Wort besagen würde, daß nicht er, 
Sondern ein Anderer „Herrscher“ ist. ‚,Selbst-Herrscher‘‘ ist vielmehr 
jener, der kraft „ursprünglicher Herrschermacht‘“ Herrscher ist, ist also 
der „Befehl-Herrscher‘‘, während jener, der kraft „abgeleiteter Herr- 
Schermacht‘“ herrscht. eben ein ‚„Forderungs-Herrscher“ ist, 
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