Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

A: 
VIIL Kapitel. 
Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- 
Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesell- 
schaftungs-Seelenaugenblicke. 
st die Rede von der „Abgabe von Erklärungen“, also von der „Auf- 
I stellung von Behauptungen“, so werden meist „Erklärungen in 
eigenem Namen“ von „Erklärungen im Namen eines Anderen“ unter- 
schieden. — „In eigenem Namen Etwas behaupten“ heißt nun nichts 
anderes als „Einen Gedanken als einen dem Behauptenden selbst zu- 
gehörigen Gedanken behaupten“, „In anderem Namen Etwas behaup- 
ten“ heißt aber keineswegs schlechtweg: „Einen Gedanken als einem 
Anderen als dem Behauptenden zugehörigen Gedanken behaupten“, 
da solche Behauptung nur eine besondere Behauptung „in eigenem 
Namen“ ist, heißt vielmehr nichts anderes als „Andersatz-Über- 
mitteln“. Wir haben bereits in früherem Zusammenhange dargelegt, 
daß jeder „Andersatz-Übermittler“ zwei Behauptungen aufstellt, mit deren 
jeder er einer besonderen an ihn gerichteten Verhalten-Werbung entspricht. 
Ein „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung Zielender“ 
zielt nämlich, wie auch bereits dargelegt wurde, stets zunächst auf zwei 
verschiedene eigene an einen und denselben Adressaten gerichtete Ver- 
halten-Werbungen, nämlich a) auf eine Werbung darum, daß. der Adres- 
sat einem Dritten gegenüber unter Übertragung einer Satzbesonderheit, 
die er als vom Werbenden gebildete Satzbesonderheit wahrgenommen 
hat, behaupte, daß jener Werber eine solche Satzbesonderheit gebildet 
hat, und b) auf eine Werbung darum, daß der Adressat jenem Dritten 
gegenüber behaupte, daß jener Werbende auch darum geworben habe, 
daß der Adressat die erstere Behauptung dem Dritten gegenüber auf- 
stelle. Der „Satz-Übermittlung-Werbungs-Adressat“ kann diesen beiden 
Werbungen dadurch entsprechen, daß er dem Dritten gegenüber etwa 
behauptet: „A läßt Ihnen sagen, daß er morgen zu Ihnen kommen wird“. 
Die „Normalform“ der Andersatz-Übermittlung würde jedoch in solchem 
Falle etwa lauten: „A hat gesagt, daß er morgen zu Ihnen kommen 
wird und hat mich gebeten, Ihnen das zu sagen“. Wir sprechen, wie 
bereits in früherem Zusammenhange dargelegt wurde, von einer „Ander- 
satz-Übermittlung“, nicht von einer „Ander-Behauptungs-Übermitt- 
lung“, weil der „Übermittler“ wesentlich nur darauf zielt, dem Dritten 
einen vom Werber gebildeten Satz zu übermitteln, hinsichtlich dessen
	        
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