Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 453
ihm gar kein Behauptungs-Glaube zugehörig sein muß. Hat jedoch
der Werber mit seiner Werbung darauf gezielt, daß dem Dritten hin-
sichtlich des ihm übermittelten Satzes ein Behauptungs- Glaube, näm-
lich ein Glaube an eine Behauptung des Werbers zugehörig wird, so
ist die „Andersatz- Übermittlung“ nach der Absicht des, „Übermitt-
lung-Werbers“, wenn auch nicht des Übermittlers, eine „Ander-Be-
hauptungs- Übermittlung“. Wird nun im Falle einer „Ander-Be-
hauptungs- Übermittlung“ gesagt, daß der „Übermittler“ „im Namen
des Übermittlungs-Werbers eine Erklärung abgebe“, so ist diese Rede
ungenau, woferne das Wort „Erklärung“, im Sinne des Wortes „Be-
hauptung“ gebraucht wird. Denn jeder „Andersatz-Übermittler“ stellt
allerdings — und zwar „in eigenem Namen“ — zwei Behauptungen
auf, nämlich a) die Behauptung, daß der Übermittlung-Werber be-
sonderen Satz gebildet habe und b) die Behauptung, daß jener Satz-
bildner darum geworben habe, daß jener Satz dem Dritten übermittelt
wird, aber der Übermittler stellt wesentlich keine Behauptung „in
anderem Namen“ auf, er behauptet nicht wesentlich, daß jener über-
mittelte Satz als Behauptung gebildet wurde, da er gar nicht
wissen muß, in welcher Absicht jener von ihm übermittelte Satz
gebildet wurde. Weiß aber auch der Übermittler darum, daß der
von ihm übermittelte Satz eine Behauptung des Übermittlung -
Werbers war, so ist dieses sein Wissen ohne wesentliche Bedeutung
für sein „Übermitteln‘. Mit der Rede vom „Behaupten (Erklären)
in anderem Namen“ ist also lediglich gemeint, daß jeder „Andersatz-
Übermittler“ einen anderen Menschen nennt, nämlich eben als
„Werber um die eigene gegenwärtige Satz-Übermittlung“ nennt, also
auch als solchen Menschen, der besonderen Satz gebildet hat. In
vielen Fällen weiß allerdings der „Andersatz- Übermittler“, daß er
eine „Ander-Behauptung“ übermittle und hinsichtlich solcher Fälle
hat die Rede vom „Behaupten (Erklären) in anderem Namen“ ihre an-
nähernde Richtigkeit, Ein „übermittelter Andersatz“ kann sich nun
auch als „übermittelte Verhalten-Werbung‘“ darstellen, und in
solchem Falle können wir mit Rücksicht auf die Absicht des Über-
mittlung-Werbers von einer „Verhalten-Werbun g-Ü bermitt-
lung“ („Anspruch-Übermittlung“ oder „Antrag-Überm itt-
lung“) reden, Jeder „Verhalten-Werbung-UÜbermittlung-
Werber“ zielt auf drei Verhalten-Werbungen, nämlich auf zwei an
den „Übermittlung-Werbungs-Adressaten“ gerichtete eigene Verhalten-
Werbungen, und dadurch auf besonderes Verhalten dieses Adressaten,
welches sich als eine an den Dritten gerichtete Verhalten-Werbung
des Übermittlun g-Werbers darstellt. In jedem Falle einer „Ver-
halten -Werbung- Übermittlung“ müssen wir also vom „Verhalten-
Werbung-Übermittlung-Werber“ den „Verhalten-Werbung-