Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 461 
Behauptungen) des Weisung Beanspruchenden zugehörig geworden ist. 
Solche Behauptung, welche wir eine „für Weisung auszulegende 
Behauptung“ nennen, ist stets die Behauptung eines Wunsches 
jenes, welcher die Weisung beansprucht hat, nämlich des Wunsches, 
daß jener, von welchem durch Weisung bedingtes Verhalten beansprucht 
wurde, eine besondere Handlung aus der früher bezeichneten Hand- 
lungs-Art vornehme oder die Behauptung einer Furcht vor solcher 
besonderen Handlung. Jener, der eine „Weisung kraft Auslegung“ 
gibt, ist also nicht durch eigenes Werten zu dem in der Weisung 
geurteilten Gedanken an das künftig gesollte Verhalten des Weisung- 
adressaten gelangt, vielmehr lediglich durch Auslegung, d. h. durch 
den Gedanken, daß der Weisung Beanspruchende selbst behauptet 
habe, jenes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) sei für ihn ein Wert, 
da er einen Wunsch nach besonderer Ander-Handlung oder eine Furcht 
vor besonderer Ander-Handlung behauptet hat. Ein Beispiel für eine 
„Weisung kraft Auslegung“‘ ist jene Weisung, welche der Gärtner dem 
Gärtnergehilfen auf Grund einer vom Eigentümer des Gartens ihm 
übergebenen ‚„‚Instruktion für die Pflege des Gartens‘‘ erteilt. Jedes 
„Weisen kraft Auslegung“ ist Erfüllung eines „Anspruches auf an 
Dritten kraft Auslegung zu richtende Weisung“. Hingegen 
liegt eine „Weisung kraft Wertung“ vor, wenn in einer Weisung 
solcher Gedanke an künftig „„‚Gesolltes‘‘ des Adressaten geurteilt wird, 
welcher dem Weisenden durch eigenes Werten zugehörig geworden 
ist, nämlich durch den Gedanken, daß durch besonderes Verhalten 
jenes, von welchem durch die Weisung bedingtes Verhalten beansprucht 
wurde, ein in jenem Anspruche bezeichneter Wert verwirklicht oder die 
Verwirklichung eines in jenem Anspruche bezeichneten Unwertes ver- 
mieden werden kann. „Weisung kraft Auslegung‘ beruht also nicht auf 
einem Wertgedanken des Weisenden, während „Weisung kraft Wertung“ 
auf einem Wertgedanken des Weisenden beruht. Ein Beispiel für eine 
„Weisung kraft Wertung‘ ist jene Weisung, welche der Gärtner dem 
Gärtnergehilfen auf Grund seines Gedankens gibt, daß durch besondere 
Handlung des Gärtnergehilfen das Wachstum der im Garten befind- 
lichen Pflanzen gefördert würde. Jenes Werten, welches einer „Weisung 
kraft Wertung‘ zugrunde liegt, ist stets der Gedanke, daß be- 
sonderes Verhalten als Mittel für die Verwirklichung anderen Wertes 
oder als Wider-Mittel für die Verwirklichung eines besonderen Unwertes 
selbst ein Wert sei. Jedes „Weisen kraft Wertung‘‘ ist Erfüllung eines „An- 
spruches auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“. 
Die „Weisung kraft Wertung“ kann auch „Weisung kraft Ermessens“ 
genannt werden, da das Wort „Ermessen“ im Sinne von „Etwas 
messen“ = „Etwas als Wert oder Unwert bestimmen“ gebraucht wird, 
Man unterscheidet dann ein „freies Ermessen“ von einem „gebundenen
	        
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