Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 463 
beansprucht, wenn von ihm überdies beansprucht ist, gewisse Weisungen, 
die Besonderheiten der bezeichneten Weisung-Art sind, zu unterlassen. 
Im ersteren Falle kann der als Weisender Beanspruchte kraft jeder 
eigenen Wertung Weisungen der bezeichneten Weisung-Art erteilen, 
im letzteren Falle kann der als Weisender Beanspruchte nur kraft 
besonderer eigener Wertungen Weisungen der bezeichneten 
Weisung- Art erteilen, weil von ihm beansprucht ist, Weisungen kraft 
besonderer anderer eigener Wertungen zu unterlassen. Ein „Anspruch 
auf an Dritten zu richtende Weisungen kraft unbeschränkter Wertung“ 
liegt z. B. vor, wenn A an den Gärtner B den Anspruch richtet, dem 
Gärtnergehilfen C auf die Pflege des Gartens des A bezügliche Wei- 
sungen zu erteilen, wobei B im Sinne, des Anspruches kraft jeder 
eigenen, auf die Pflege jenes Gartens bezüglichen Wertung Weisungen 
erteilen kann, Hingegen liegt ein „Anspruch auf an Dritten zu rich- 
tende Weisungen kraft beschränkter Wertung‘ vor, wenn A an den 
Gärtner B den Anspruch richtet, dem Gärtnergehilfen C auf die Pflege 
des Gartens des A bezügliche Weisungen zu erteilen, wobei er aber 
etwa hinzufügt: „Es dürfen aber weder Linden noch Tulpen ge- 
pflanzt werden“. In solchem Falle kann B im Sinne jenes Anspruches 
dem C nicht kraft jeder eigenen, auf die Pflege jenes Gartens bezüglichen 
Wertung eine Weisung erteilen, da von ihm beansprucht ist, eine Wei- 
sung kraft seiner Wertung, daß die Pflanzung von Tulpen oder Linden 
einen schönen Zustand jenes Gartens herbeiführen würde, zu unterlassen. 
In solchem Falle stellen wir der „Weisung-Art‘“ als identischem AN- 
gemeinen aller Weisungen, welche die Pflege des Gartens des A be- 
treffen, die „ausgenommenen Weisung-Art-Besonderheiten“ 
gegenüber. „Weisung-Rahmen“ nennen wir die Gesamtheit jener 
Besonderheiten einer „Weisung-Art‘“, welche vom Erheber eines „An- 
spruches auf an Dritten zu richtende Weisungen kraft Wertung“‘ nicht 
ausgenommen wurden. Im Falle eines „Anspruches auf an Dritten zu 
richtende Weisungen kraft unbeschränkter Wertung“ stimmt die „Wei- 
sung-Art“ mit dem „Weisung-Rahmen‘ überein, da der Adressat im 
Sinne des an ihn gerichteten Anspruches jede Weisung jener Art er- 
teilen kann. Hingegen stimmt im Falle eines „Anspruches auf an Dritten 
zu richtende Weisungen kraft beschränkter Wertung‘ der „Weisung- 
Rahmen‘‘ nicht mit der „Weisung-Art‘“ überein, da eben gewisse Be- 
sonderheiten der ‚„„Weisung-Art‘‘ ausgenommen sind, somit der 
„Weisung-Rahmen“ nicht alle Besonderheiten der „Weisung-Art‘“ 
einschließt, Ein „Weisung-Rahmen‘“ kommt lediglich hinsichtlich 
der „Weisungen kraft Wertung‘ in Betracht, da nur dem Adressaten 
eines „Anspruches auf an Dritten kraft Wertung zu richtende Weisung“ 
ein „Spielraum‘ zugewiesen ist, innerhalb dessen er je nach seiner be- 
sonderen Wertung entweder die eine oder die andere Besonderheit
	        
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