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Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 465
teilen“ oder eine „Weisung mit Auslegung-Urteil ohne Be-
gründungs-Urteilen‘“ sein. Im ersteren Falle „begründet‘ der
Weisende jene Auslegung, kraft welcher er weist, er verbindet also
mit seiner Weisung Urteile, deren Beurteiltes jene dem Weisenden zu-
gehörig gewesenen Gedanken sind, kraft welcher er zu der besonderen
Auslegung gelangt ist, im letzteren Falle wird die Auslegung, kraft
welcher gewiesen wird, nicht begründet. Ebenso kann auch eine „Weisung
mit Wertung-Urteil“ entweder eine „Weisun g mit Wertung-Ur-
teil und Begründungs-Urteilen“ oder eine „Weisung mit
Wertung-Urteil ohne Begründungs-Urteilen“ sein. Ein „An-
spruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Auslegung-Urteil“ ist
entweder ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
mit Auslegung-Urteil und Begründungs-Urteilen“ oder ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Aus-
legung-Urteil ohne Begründungs-Urteile“, Ebenso ist ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Wertung-Urteil“
entweder ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
mit Wertung-Urteil und Begründungs-Urteilen“ oder ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung mit Wer-
tung-Urteil ohne Begründungs-Urteile“. „Zurechnungs-Voll-
zugs-Weisung“ nennen wir jede Weisung, durch welche dem Adres-
saten besonderes Verhalten gewiesen wird, das sich als Vollzug einer
Zurechnung darstellt, auf welche jener, der den Anspruch auf „an Dritten
zu richtende Weisung“ erhoben hat, zielte. Eine „Zurechnungs-Voll-
zugs-Weisung“ ist entweder eine „Weisung günsti gen Zurech-
nungs-Vollzuges“ oder eine „Weisung ungünstigen Zurech-
nungsvollzuges‘“. „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung mit
Tatbestandsfeststellung“ nennen wir eine „Zurechnungs-Vollzugs-
Weisung“, die verbunden ist mit dem Urteile, daß jener Tatbestand in
der Welt eingetreten ist, welcher als wirkende Bedin gung für die Zu-
rechnung im fraglichen Zurechnungs-Wollen gedacht war, „Zurech-
nungs-Vollzugs-Weisung mit Gebotenttäuschungsfest-
stellung“ nennen wir insbesondere jede Weisung, die verbunden ist
mit dem Urteile, daß jemand ein an ihn gerichtetes Gebot enttäuscht
hat. „ Gebot-Erfüllungs-Wahrung-Weisungen“ nennen wir
überhaupt alle Weisungen, welche bedingt sind durch das Wissen des
Weisenden, daß jemand ein an ihn gerichtetes Gebot enttäuscht hat
und in welchen solches Verhalten des Weisung-Adressaten gewiesen
wird, das sich als Vollzug einer ungünstigen Zurechnung darstellt, welche
ın dem enttäuschten Gebote angedroht war.
Mit jedem Anspruche auf an Dritten zu richtende Weisung wird
aber darauf gezielt, daß der Adressat einem Dritten gegenüber besondere
Urteile fälle, nicht etwa überhaupt Behauptungen aufstelle, also ent-
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 20