Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 467 
„gewiesen“, oder bloß gelogen hat, sondern sie sind auch, gleichgültig 
wie die Meinung des Ansprucherhebers ist, solche Ansprüche, hin- 
sichtlich welcher die Erfülungs-Erfahrung, die stets ein Wissen darum 
einschließt, daß dem In Anspruch Genommenen besonderer, Gedanke 
zugehört hat, häufig unmöglich ist, weil eben der Erkenntnis, ob einem 
Anderen besonderer Gedanke zugehört oder nicht, sehr enge Grenzen 
gezogen sind. Aus diesem Sachverhalte erklärt es sich auch, daß in 
zahlreichen wichtigen Fällen — es sei hier nur an die Anstellung von 
„Richtern“ erinnert — besonderen Menschen nur dann besondere 
Weisung - Zuständigkeit verliehen wird, wenn sie einen „Eid“ geleistet 
haben, in Wahrheit zu „weisen“, also auf Grund besonderer Überzeugung 
besondere Urteile zu fällen, wenn sie sich also durch Versprechung gegen- 
über Gott, den sie für allwissend halten, verpflichtet haben, nach Über- 
zeugung zu urteilen. Die Abnahme solchen Eides ist freilich nur dann 
ein wirksames Mittel, das beanspruchte Urteilen hervorzurufen, wenn 
die Beteiligten an Gott und an ein durch Gottes Gebote begründetes 
Sollen glauben. Insoferne nun aber jener, von dem an Dritte zu rich- 
tende Weisungen beansprucht wurden, weder an Gott glaubt, noch 
glaubt, daß die Erfahrung möglich sei, ob er in Wahrheit auf Grund 
besonderer Überzeugung behauptet, also „geurteilt“ hat, liegt offenbar 
die Versuchung sehr nahe, eine eigene Weisung-Zuständigkeit derart 
zu „mißbrauchen“, daß unter dem Scheine einer Weisung nicht „Ur- 
teile“, sondern „Lügen“ gefällt werden, daß also der für besondere 
Weisungen Zuständige lügenhaft behauptet, seine Behauptung, beson- 
deres Verhalten sei künftig „Gesolltes“ des Dritten, beruhe auf solcher 
eigener Überzeugung, wie sie in dem an den Zuständigen gerichteten 
Anspruche gemeint war, während sie in Wahrheit bloß auf dem Ge- 
danken beruht, daß solches Verhalten des Dritten ein auf 
den Zuständigen bezogener Wert, also für ihn selbst vor- 
teilhaft ist. In solchem Falle sprechen wir von „eigennützigen 
Schein-Weisungen“, deren Zahl leider unabsehbar groß ist. Zwei- 
tens aber sind „Ansprüche auf an Dritten zu richtende Weisung“ oft 
Ansprüche, die überhaupt nicht erfüllt werden können, und 
zwar deshalb nicht, weil dem als Weisender In Anspruch Genommenen 
die im Anspruche gemeinte Überzeugung gar nicht zugehörig wird — 
mag er etwa auch „eifrig nachdenken“ —, so daß es ihm unmöglich 
ist, das beanspruchte Urteil zu fällen. Ist nun in solchem Falle der 
in Anspruch Genommene derart verpflichtet, daß er durch eine Be- 
hauptung, es mangle ihm die im Anspruche gemeinte Überzeugung, 
seine Pflicht nicht aufheben kann, so bleibt ihm, will er nicht die Soll- 
Folge-Verwirklichung über sich ergehen lassen, nichts übrig, als lügen- 
haft zu behaupten, daß besonderes Verhalten künftig „Gesolltes“ des 
Dritten ist, obwohl ihm eben ein Gedanke daran, was die auszulegende 
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