Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

EEE udn 
am 
VIII. Kapitel. 
des Adressaten vor dessen der Schein-Weisung gemäßem Verhalten 
wieder aufzuheben. Als ein „durch S chein-Weisung begründetes 
Quasi-Sollen“ bezeichnen wir jede Lage, welche die Gesamtheit jener 
Allgemeinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Be- 
tracht kommen, daß sich infolge jemandes Verhalten, das einer an ihn 
gerichteten Schein-Weisung widerspricht, der ihn betreffende Inter- 
essengesamtzustand in jener Art und Weise ungünstig verschiebt, als 
er sich auch verschoben hätte, wenn das Verhalten jenes jemand einer 
an ihn gerichteten Weisung widersprochen hätte. Wir können nun 
„nur durch gemäßes Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen 
begründende Schein-Weisungen“ von „auch ohne gemäßes 
Verhalten aufhebbares Quasi-Sollen begründenden Schein- 
Weisungen“ unterscheiden. Im ersteren Falle wird durch eine Schein- 
Weisung ein Quasi-Sollen des Schein-Weisung-Adressaten begründet, 
welches nur durch dessen der Schein-Weisung gemäßes Verhalten auf- 
gehoben werden kann, im letzteren Falle wird durch eine Schein- 
Weisung ein Quasi-Sollen des Schein-Weisung-Adressaten begründet, 
welches ohne der Schein-Weisung gemäßes Verhalten durch besondere 
auf solche Wirkung gerichtete Behauptung jemandes wieder auf ge- 
hoben werden kann. Eine „auch ohne gemäßes Verhalten aufhebbares 
Quasi-Sollen begründende Schein-Weisung“ kann wieder entweder eine 
„durch Widerrufung ohne Berufung aufhebbares Quasi- 
Sollen begründende Schein-Weisung“ oder eine „durch 
Widerrufung wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen 
begründende Schein-Weisung“ oder eine „durch Widerrufung 
ohne oder wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen be- 
gründende Schein-Weisung“ sein. Als „Schein-Weisung- 
Widerrufung“ bezeichnen wir jede entweder a) vom Schein-Weisen- 
den selbst oder b) vom Erheber des auf Weisung gerichteten An- 
spruches oder c) von jemandem, der kraft Anspruches jenes Anspruch- 
erhebers in dieser Hinsicht zuständig ist, aufgestellte Behauptun g mit 
der Absicht oder Quasi-Absicht, ein durch besondere Schein-Weisung 
begründetes Quasi-Sollen wieder aufzuheben. Als „Berufung gegen 
eine Schein-Weisung“ bezeichnen wir hingegen jede Behauptung 
mit der Absicht oder Quasi-Absicht, durch Schein-Weisung-Wider- 
rufung des Behauptungs-Adressaten die Aufhebung eines durch be- 
sondere Schein-Weisung begründeten Quasi-Sollens herbeizuführen. 
Eine „durch Widerrufung wegen Berufung aufhebbares Quasi-Sollen 
begründende Schein-Weisung“ nennen wir auch eine „durch An- 
fechtung aufhebbares Quasi-Sollen begründende Schein- 
Weisung“. „Widerrufene Schein-Weisung ersetzende Weisung“ 
nennen wir jede Weisung, welche an Stelle einer widerrufenen Schein- 
Weisung erteilt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.