Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 475 
richtende Antrag-Ausfüllung“ jeden Anspruch, mit welchem 
der Ansprucherheber darauf zielt, daß der Adressat einem Dritten gegen- 
über einen Antrag auf durch seine Antrag-Ausfüllung bedingtes Ver- 
halten ausfülle. Verhält sich dann der Adressat der Antrag-Ausfüllung 
in der jener Ausfüllung gemäßen Weise, so nimmt er mit diesem Ver- 
halten den an ihn gerichteten Antrag auf durch Antrag-Dritt-Ausfüllung 
bedingtes Verhalten an. Jenen, der über Anspruch einen an einen 
Dritten gerichteten Antrag des Ansprucherhebers ausfüllt, nennen wir 
seinen „Ander-Antrag-Ausfüller“. Da aber der Ander-Antrag- 
Ausfüller weiß, daß er durch seine Handlung besonderes Verhalten des 
Dritten hervorrufen wird, können wir die „Ander-Antrag-Ausfüllung“ 
auch einen „Quasi-Antrag“, den „Ander- Antrag-Ausfüller“ auch 
einen „Quasi-Antragsteller“ nennen, ebenso wie wir die „Ander- 
Anspruch-Ausfüllung“ („Weisung“) auch einen „Quasi-Anspruch“, den 
„Ander-Anspruch-Ausfüller“ („Weisenden“) auch einen „Quasi-Anspruch- 
erheber“ genannt haben. Die „Quasi-Antragstellung“ ist stets eine An- 
sprucherfüllung, es gehört also keineswegs zum Wesen eines „Quasi- 
Antragstellungs-Seelenaugenblickes“, daß das quasi-beantragte Verhalten 
emotional günstig gedacht wird. In keinem „Quasi-Antrage“ findet sich 
die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“, jeder 
„Quasi-Antrag“ besteht aber aus zwei Urteilen, deren eines wir als „Ur- 
teil über das künftige Ander-Verhalten“, deren zweites wir 
als „Urteil über die eigene Quasi-Antrag-Absicht“ bezeichnen, 
Das Geurteilte des ersteren Urteiles ist der Gedanke, daß besonderes 
künftiges Verhalten des Adressaten dem an ihn gerichteten „Antrage 
auf durch Dritt-Quasi-Antrag bedingtes Verhalten“ gemäß wäre, das 
Geurteilte des letzteren Urteiles ist der Gedanke, daß der Redende mit 
seinem ersten Urteile seiner Pflicht, dem Adressaten Quasi- 
Anträge zu stellen, genügen wollte. Auch ein „Quasi-Antrag‘, 
kann entweder ein „Quasi-Antrag kraft Auslegung“ oder ein 
„Quasi-Antrag kraft Wertung“ sein. „Quasi-Antrag-Zu- 
ständigkeit“ nennen wir die Gesamtheit jener in der Welt gegebenen 
Allgemeinen, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht 
kommen, daß jemand durch einen Quasi-Antrag besonderer Art dem 
Quasi-Antrage gemäßes Verhalten des Quasi-Antrag-Adressaten herbei- 
führt. Jemandes „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“ ist also seine besondere 
Macht, in Erfüllung besonderer Pflicht besondere quasi- 
absichtliche Streben-Leistung zu wirken. Ebenso wie wir mit 
dem Worte „Quasi-Anspruch-Zuständigkeit“ die Macht, durch besondere 
Pflichterfüllung besondere quasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken, 
bezeichneten, bezeichnen wir auch mit dem Worte „Quasi-Antrag-Zu- 
ständigkeit“ die Macht, durch besondere Pflichterfüllung besondere 
Juasi-absichtliche Strebenleistung zu wirken. Während jede „Quasi-
	        
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