Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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"III. Kz.Ditel. 
Anspruch - Zuständigkeitsbegründung“ durch einen an den künftigen 
Adressaten des Quasi-Anspruches gerichteten „Anspruch auf durch 
Dritt-Quasi-Anspruch (Dritt-Weisung) bedingtes Verhalten“ erfolgt, er- 
folgt jede „Quasi - Antrag-Zuständigkeitsbegründung“ durch einen an 
den künftigen Adressaten des Quasi-Antrages gerichteten „Antrag 
auf durch Dritt-Quasi-Antrag bedingtes Verhalten“. Als eines der vielen 
Beispiele für eine „Quasi-Antrag-Zuständigkeit“ führen wir hier ledig- 
lich die „Zuständigkeit“ des „Prokuristen“ an, welche durch „Eintragung 
Jer Prokura in das Handelsregister“ begründet wird. Diese „Eintragung“ 
anthält aber — wenn wir jetzt von ihrem etwaigen sonstigen Inhalte 
absehen — ein an eine unbestimmte Zahl von Adressaten gerichtetes 
„Anbot zu durch Dritt-Quasi-Anbot (des genannten Prokuristen) be- 
dingten Vertragabschlüssen besonderer Art“, nämlich zu Vertrag- 
abschlüssen, „welche im Betriebe eines Handelsgewerbes vorkommen“, 
anthält also auch eine an eine unbestimmte Zahl von Adressaten ge- 
richtete Versprechung‘ des „Prinzipals“, sich gemäß den in solchen Quasi- 
Anboten des bestellten Prokuristen enthaltenen „Ander-Versprechung- 
Ausfüllungen“ zu verhalten. „Annahme“ eines „Quasi-Vertrag-An- 
botes“ des bestellten Prokuristen durch einen Dritten ist dann also eigent- 
lich Annahme jenes den Prokuristen bevollmächtigenden, auf mehrfaches 
Verhalten der Zahl nach unbestimmter Adressaten gerichteten Vertrag- 
Anbotes des „Prinzipals“, so daß der Vertrag eben zwischen dem „Prin- 
zipal“ und dem „Dritten“ zustande kommt, sich eine Vergesellschaftung 
zwischen dem „Prinzipal“ und dem „Dritten“ ergibt. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es eigentlich ein „um Ver- 
halten werben im Namen eines Anderen‘ nicht gibt, da weder jener, 
der einen „„Ander-Anspruch‘“ oder einen „‚Ander-Antrag‘ übermittelt, 
noch jener, der einen „Ander-Anspruch‘“ oder einen „Ander-Antrag“ 
ausfüllt, um Verhalten wirbt, also einen Anspruch erhebt oder einen 
Antrag stellt. Die Rede „im Namen eines Anderen‘ sagt uns 
also nichts anderes, als daß sowohl ein ‚„Ander-Verhalten-Werbung- 
[Tbermittler‘““ als auch ein ‚„Ander-Verhalten-Werbung-Ausfüller‘‘ eine 
Behauptung aufstellt, welche nach seinem Wissen besonderes Verhalten 
Jes Adressaten veranlassen wird, wobei er aber betont, daß er in Er- 
füllung einer eigenen durch einen Anderen begründeten 
Pflicht — entweder als beanspruchter „Übermittler‘“ oder als bean- 
spruchter „Ausfüller‘‘ — handle, somit nicht selbst um jenes Verhalten 
werbe. Das „im Namen eines Anderen‘ wird aber gewöhnlich 
mit zwei anderen Gegebenen verwechselt, nämlich mit dem „im Interesse 
aines Anderen‘ und mit dem „für Rechnung eines Anderen“, 
durch welche Verwechslung große Verwirrung gestiftet wurde. Wenn 
sich überhaupt jemand in besonderer Weise verhält, so sagen wir ent- 
weder, daß er sich „in eigenem Interesse‘ derart verhält, oder daß
	        
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