Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 479
aber auch dem gewöhnlichen Sprachgebrauche, in welchem gerade
solches Verhalten als „Verhalten im Interesse eines Anderen‘‘ bezeichnet
wird, allerdings aus der irrigen Voraussetzung heraus, daß in solchem
Verhalten-Seelenaugenblicke wesentlich auf das Interesse des Anderen
gezielt wird.
Jeden, der sich bloß „in eigenem Interesse‘ in besonderer Weise
verhält, nennen wir einen „Eigen-Sachwalter‘‘, wenn er bloß „in
eigenem Interesse‘ Behauptungen aufstellt, insbesondere einen „Eigen-
Anwalt“, jeden hingegen, der sich „im Interesse eines Anderen“ in
besonderer Weise verhält, nennen wir einen „Ander-Sachwalter‘‘,
wenn er „im Interesse eines Anderen‘ Behauptungen aufstellt, ins-
besondere einen „Ander-Anwalt‘“. Statt „Sachwalter‘‘ können wir
auch „Verwalter“ sagen, da „Verwalten“ ein Wort ist, mit welchem
insbesondere hinsichtlich besonderen Verhaltens das „in eigenem Interesse“
oder das „in anderem Interesse‘ betont wird, Im gewöhnlichen Sprach-
gebrauche — dem wir uns, woferne im besonderen Falle keine genaue
Unterscheidung nötig ist — anschließen können, wird allerdings
„Sachwalter‘“, „Anwalt‘, ‚Verwalter‘ meist nur jener genannt, der
sich „im Interesse eines Anderen‘ in besonderer Weise verhält.
„Anwalt“ wird sogar meist jemand genannt, der „Weisungen kraft
Wertung“ erteilt. Ein „Staatsanwalt“ und ein „Rechtsanwalt‘“ handeln
„im Namen eines Anderen‘, da sie ‚„Ander-Verhalten- Werbungen‘‘
ausfüllen. Sie sind aber auch insoferne „Anwälte‘“ jenes Anderen,
als sie im Interesse jenes Anderen, nämlich auf Grund ihrer Über-
zeugung von besonderem, auf jenen Anderen bezogenem Werte, Be-
hauptungen aufstellen. Ein „Rechtsrichter‘“ hingegen: handelt zwar
„im Namen eines Anderen‘‘, meist des ‚„Staatsherrschers‘‘, aber nicht
„im Interesse eines Anderen‘‘, da er „Weisungen kraft Auslegung“
erteilt, also nicht auf Grund eigener Wertung urteilt,
Das „Verhalten im Interesse eines Anderen“ wird auch als „Ver-
halten für einen Anderen“, als „Verhalten für Rechnung eines An-
deren“, überdies aber auch als „Vertreten eines Anderen“ be-
zeichnet. Bekannt ist, wie vieldeutig im gewöhnlichen, aber auch im
wissenschaftlichen Sprachgebrauche die Worte „vertreten“, „Vertretung“,
„Vertreter“ usw. sind, oder wenigstens zu sein scheinen, so daß man
sich in der Rechtslehre, in welcher das Gegebene „Vertretung“ („Re-
Präsentation“) eine große Rolle spielt, damit begnügt, den „Begriff“
einer „juristischen Vertretung“ herauszuarbeiten, ohne freilich mit diesem
Bemühen zu durchaus befriedigenden Ergebnissen zu gelangen. Wenn
überhaupt davon die Rede ist, daß jemand einen Anderen „vertritt“,
So meint man oft, daß der Vertreter solche Wirkung hervorruft, welche
„eigentlich“, „nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge“, „üblicher Weise“
usw, ein Anderer hervorrufen könnte. So unklar nun diese Meinung