Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIEL Kapitel. 
auch ist, enthält sie doch einen wahren Kern. Ein besonderes Einzel- 
wesen „vertritt“ nämlich immer dann ein anderes besonderes Einzel- 
wesen, wenn dem ersteren Einzelwesen, dem „vertretenden“ Einzel- 
wesen, an besonderem Orte oder (und) in besonderem Weltzeitpunkte 
ein besonderes Allgemeines als Bedingung oder als Wider-Bedingung 
für solche besondere Wirkung zugehört, für welche auch ein dem 
anderen Einzelwesen, dem „vertretenen“ Einzelwesen, an demselben 
Orte oder (und) in demselben Weltzeitpunkte zugehöriges anderes be- 
sonderes Allgemeines die Bedingung oder Wider-Bedingung abgegeben 
hätte. Jedes „vertretende Einzelwesen“ findet sich also als „besondere 
Wirkung bedingendes oder wider-bedingendes Einzelwesen“ an einer 
Ort- oder (und) Zeitstelle, welche auch ein „anderes Einzelwesen, 
das vertretene Einzelwesen“, als „dieselbe besondere Wirkung“ bedin- 
gendes oder wider-bedingendes Einzelwesen“ einnehmen könnte, weshalb 
das „vertretende Einzelwesen“ auch ein „stellvertretendes Einzelwesen“ 
genannt wird, 
In jedem Vertretungsfalle wissen wir also um den in der Welt 
vorhandenen Fall eines besonderen „identisch begründeten Verhält- 
nisses“, ein „vertretendes Wirkung Veranlassen oder Aus- 
schließen“ in Beziehung zu dem bloß gedachten Falle eines anderen 
besonderen „identisch begründeten Verhältnisses“, zu einem „vertre- 
tenen Wirkung Veranlassen oder Ausschließen“, wobei der 
„yvertretende Verhältnisfall“ und der „vertretene Verhält- 
nisfall“ ein und dieselbe besondere Wirkung als veranlaßte oder aus- 
geschlossene Wirkung, an besonderer Stelle aber je verschiedenes Einzel- 
wesen als jene Wirkung kraft je anderer Bedingung bzw. Wider-Be- 
dingung veranlassendes bzw. ausschließendes Einzelwesen einschließen. 
Ein „vertretender Verhältnisfall“ und ein „vertretener Verhältnisfall“ 
sind also nur in besonderer veranlaßter oder ausgeschlossener Wirkung 
„gleich“, im übrigen hingegen „ungleich“, da sich im „vertretenden 
Verhältnisfalle“ und im „vertretenen Verhältnisfalle“ je andere Be- 
dingungen oder Wider-Bedingungen für ein und dieselbe Wirkung 
finden. „Vertreten“ ist also stets besonderer „Verhältnisfall“ kraft 
einer besonderem Einzelwesen zugehörigen Bedingung oder Wider- 
Bedingung, während „Vertretung“ (Vertretungswirkung“) jene Wir- 
kung ist, welche in jenem „Vertreten“ veranlaßt oder ausgeschlossen 
wird. „Wirkung im vertretenen Verhältnisfalle“ nennen wir 
jene Wirkung, in welcher als veranlaßter oder ausgeschlossener Wirkung 
der „vertretene Verhältnisfall“ mit dem „vertretenden Verhältnisfalle“ 
„gleich“ ist, „vertretungsbezogenes Einzelwesen“ nennen wir 
jenes Einzelwesen, dessen besonderes „Wirkung-Erfahren“ in einem 
„Vertreten“ veranlaßt oder ausgeschlossen wird. In jedem „Vertreten“ 
finden wir also stets drei besondere Einzelwesen, nämlich ein „ver-
	        
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