Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 481 
tretendes Einzelwesen“, ein „vertretenes Einzelwesen“ und 
ein „vertretungsbezogenes Einzelwesen“, „gegenüber“ welchem 
letzteren Einzelwesen das „vertretende Einzelwesen‘“ das „vertretene 
Einzelwesen“ vertritt. „Vertretende Bedingung“ nennen wir jenes 
Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenden KEinzelwesen“ 
dieses Einzelwesen „vertritt‘“, „vertretene Bedingung‘ nennen 
wir jenes Allgemeine, kraft dessen Zugehörigkeit zum „vertretenen 
Einzelwesen‘‘ dieses Einzelwesen die „Wirkung im vertretenen Ver- 
hältnisfalle‘‘ veranlassen oder ausschließen würde. Einen Zustand, welcher 
die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als Bedingungen dafür 
in Betracht kommen, daß ein besonderes Einzelwesen kraft eines be- 
sonderen ihm zugehörigen Allgemeinens ein anderes Einzelwesen hin- 
sichtlich des Veranlassens oder Ausschließens besonderer Wirkung ver- 
tritt, nennen wir einen „Vertretungszustand“, Der ‚‚Vertretungs- 
zustand‘ ist insbesondere eine „Vertretungslage‘“, wenn er die 
Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, welche als grundlegende Be- 
dingungen dafür in Betracht kommen, daß ein Einzelwesen kraft eines 
ihm zugehörigen Allgemeinen als wirkender Bedingung ein anderes 
Einzelwesen vertritt, 
Als „vertretender Verhältnisfall“ kann sich nun insbesondere auch 
solcher „Verhältnisfall“ darstellen, in welchem sich besonderes mensch- 
liches Verhalten mit einer Folge oder Wider-Folge dieses Verhaltens 
findet, und wenn durch solchen „Verhältnisfall“ ein anderer „Verhältnis- 
fall“ vertreten wird, in welchem sich das Verhalten eines anderen Men- 
schen mit derselben Folge oder Wider-Folge finden würde, sprechen 
wir von einer „Leistungs- bzw. Wider-Leistungs- Vertretung“ 
und von einem „Vertreten in Leistung bzw. Wider-Leistung“. 
In jedem solchen „Vertreten“ finden wir als „vertretendes Einzelwesen“ 
einen „Vertreter“, nämlich eine Seele, deren besonderes Wollen bzw. 
Wider-Wollen die Bedingung bzw. Wider-Bedingung für besondere 
Leistung abgibt, welche an dieser „Stelle“ auch eine andere Seele — der 
„Vertretene“ — Kraft besonderen Wollens bzw. Wider-Wollens hätte 
veranlassen bzw. ausschließen können. Wir sprechen daher in solchen 
Fällen von einem „vertretenden Wollen bzw. Wider-Wollen“ 
und von einem „vertretenen Wollen bzw. Wider-Wollen. Da 
aber in solchen Fällen „Wollen bzw. Wider-Wollen“ nur als Bedingung 
in besonderem Verhalten gemeint ist, können wir auch von einem 
„vertretenden Verhalten“ („vertretenden Handeln oder 
Lassen“) und von einem „vertretenen Verhalten“ („vertretenen 
Handeln oder Lassen“) sprechen. Jede „Leistungs- bzw. Wider- 
Leistungs-Vertretung“ ist also — wie wir auch sagen können — eine 
„Vertretung durch Verhalten“. Ist die „Vertretung durch 
besonderes Verhalten“ ein veranlaßter oder ausgeschlossener Verhalten- 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre, 31
	        
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