Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

482 
VIII. Kapitel. 
Seelenaugenblick einer vom „Vertreter“ und vom „Vertretenen“ ver- 
schiedenen Seele, so sprechen wir von einem „in Beziehung zu Ver- 
halten-Seelenaugenblicken dritter Seele vertretendem 
Verhalten“ und nennen jene dritte Seele im Gegensatze zum „Ver- 
treter“ und zum „Vertretenem“ die „vertretungsbezogene Ver- 
halten-Augenblick-Seele“, während „vertretungsbezogene 
Seele“ überhaupt jede Seele ist, an welcher durch jemandes „ver- 
tretendes Verhalten“ irgend eine Wirkung veranlaßt oder ausgeschlossen 
wird. Ist das „Vertreten durch Verhalten“ Gewußtes eines Verhalten- 
Seelenaugenblickes, in welchem jene Folge bzw. Wider-Folge des Ver- 
haltens, welche sich als „Vertretung“ darstellt, beabsichtigt oder quasi- 
beabsichtigt bzw. wider-beabsichtigt oder quasi-wider-beabsichtigt ist, 
so nennen wir jenen Verhalten-Seelenaugenblick einen „Vertretung- 
Verhalten-Seelenaugenblick“ und jenen, dem solcher Verhalten 
Seelenaugenblick zugehört einen „wissentlichen Verhalten-Ver- 
treter“. 
Jedes „Ander-Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und jedes „Ander- 
Verhalten-Werbung-Ausfüllen“ ist nun, wenn dem Adressaten das über- 
mittlungsgemäße oder das ausfüllungsgemäße Verhalten zugehörig wird, 
insoferne ein „Vertreten“, als der Übermittler oder Ausfüller kraft be- 
sonderen Wollens solchen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten 
veranlaßt, welchen an gleicher Stelle ein Anderer dadurch hätte ver- 
anlassen können, daß er an den Adressaten einen besonderen, keiner 
Übermittlung und keiner Ausfüllung bedürftigen Anspruch gerichtet 
hätte. In solchen Fällen ist auch das „Vertreten“ ein „Handeln im 
Namen eines Anderen“, aber eben nur in solchen Fällen, da es 
zahlreiche Fälle des „Vertretens durch Verhalten“ gibt, in welchen eine 
„vertretungsbezogene Seele“ gar nicht in Betracht kommt, und wieder 
auch Fälle von „in Beziehung zu Verhalten-Seelenaugenblicken dritter 
Seele vertretendem Verhalten“, das gar kein „Handeln im Namen eines 
Anderen“, kein „Verhalten-Werbung-Übermitteln“ und kein „Verhalten- 
Werbung-Ausfüllen“ darstellt. „Vertritt“ z. B. der Schauspieler A bei 
einer besonderen Vorstellung den erkrankten Schauspieler B, so handelt 
A. gewiß nicht „im Namen des B“, ist aber dessen „Vertreter“, der be- 
sondere Wirkungen in den Seelen der Zuschauer veranlaßt, welche an 
dieser „Stelle“ auch B hätte hervorrufen können. „Vertritt“ ferner 
etwa bei einer besonderen Gerichtsverhandlung der Richter A den er- 
krankten, für solche Verhandlungen zuständigen Richter B, so handelt 
er nicht „Im Namen des B“, obwohl er ihn „vertritt“. „Einen Anderen 
vertreten“ muß also keineswegs ein „Handeln im Namen eines Anderen“ 
sein. „Einen Anderen vertreten“ muß aber auch nicht ein „Verhalten 
im Interesse eines Anderen“ sein, denn es handelt weder der „Ver- 
halten-Werbung-Ausfüller kraft Auslegung“ „im Interesse eines An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.