Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 489 
Soller“ und nennen die „Soller“ „disjunktive Soll-Genossen“ 
(„disjunktive Schuld-Genossen“). Die zwischen „disjunktiven Schuld- 
Genossen“ bestehende Beziehung nennen wir eine „disjunktive Soll- 
Genossenschaft“ und ihre Gesamtheit eine „Gesamtheit dis- 
junktiver Soll-Genossen“. Wird einem Adressaten eines „dis- 
junktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches“ der beanspruchte 
Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig, so ergibt sich selbstverständlich 
nur zwischen ihm und dem Werber eine „Gesellschaft“, die wir eine 
„in einem disjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten 
Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke begründete Ge- 
sellschaft“ nennen, Eine „disjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete 
Verhalten-Werbung“ kann aber auch ein „Antrag“ sein. Liegt ins- 
besondere ein „disjunktiv an mehrere Adressaten gerichtetes Anbot“ 
vor, so kann sich in solchem Anbote eine „disjunktiv an mehrere 
Adressaten gerichtete Versprechung“ des Werbers finden, in 
welcher behauptet wird, daß er sich zu besonderem eigenen günstigen 
Verhalten gegenüber jenem der Adressaten verpflichtet habe, welcher das 
Anbot annimmt. Wird durch solche Versprechung eine Sollen-Anwart- 
schaft des Versprechunggebers begründet, so liegt eine „disjunktiv 
durch mehrere Versprechungadressaten ergänzbare Sollen- 
Anwartschaft“ vor. Nimmt einer der mehreren Anbotadressaten 
das Anbot an, so ergänzt er jene Sollen-Anwartschaft zu einem Sollen, 
während die Ergänzbarkeit der Sollen-Anwartschaft durch die anderen 
Adressaten aufgehoben wird. Eine „konjunktiv an mehrere Adressaten 
gerichtete Verhalten-Werbung“ ist hingegen jene Verhalten-Werbung, 
mit welcher der Werber darauf zielte, daß ein besonderer Verhalten- 
Seelenaugenblick jedem der mehreren Adressaten zugehörig wird. 
Liegt ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch“ 
vor, so behauptet der Ansprucherheber mit seiner „Ander-Soll-Behaup- 
tung“, daß durch seine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ ein 
besonderes Sollen (bzw. eine besondere Sollen-Anwartschaft) aller jener 
Adressaten begründet wurde und daß das Sollen jedes dieser Adres- 
saten nur dadurch aufhebbar ist, daß ihm selbst das beanspruchte Ver- 
halten zugehörig wird. Wird jenes Sollen tatsächlich begründet, so 
sprechen wir von einem „konjunktiv aufhebbaren Sollen 
mehrerer Soller“ und nennen die Soller „konjunktive Soll- 
Genossen“ („konjunktive Schuld-Genossen“). Die zwischen „konjunk- 
tiven Schuld-Genossen“ bestehende Beziehung nennen wir eine „kon- 
junktive Soll-Genossenschaft“ und ihre Gesamtheit eine „Ge- 
samtheit konjunktiver Soll-Genossen“. Ist eine „konjunktiv 
an mehrere Adressaten gerichtete Verhalten-Werbung“ ein „Anbot 
mit Versprechung“, so findet sich in solchem Anbote eine „konjunk- 
tiv an mehrere Adressaten gerichtete Versprechung“ des
	        
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