Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 491
Verhalten gerichtete Ansprüche‘ sind. Ein solcher Anspruch
„gilt“ nun injedem besonderen Falle, da einem der mehreren Adressaten der
beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick einmalig zugehörig wird, und
er „gilt nicht‘ in jedem besonderen Falle, da einem der mehreren
Adressaten der beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick nicht zugehörig
wird. Richtet z. B. A an B, C und D den Anspruch, daß jeder von
ihnen am ersten Tage jedes Monates dem A. 10 Mark zu zahlen hat,
so „gilt“ dieser Anspruch insoferne, als B am 1. Juli dem A 10 Mark
zahlt, er „gilt nicht“, insoferne C dem A am 1. Juli 10 Mark nicht
zahlt usw. Da „gelten‘“ ein Beziehuhgswort ist, und nichts an-
deres besagt, als daß eine besondere Verhalten-Werbung die wirkende
Bedingung für jenen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten ab-
gegeben hat, um den geworben wurde, kann zwar niemals ein „an
ainen Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘
„gültig“ und „ungültig“ sein, wohl aber kann ein „an einen Adressaten
gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ und ein „konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten“
and ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf
mehrmaliges Verhalten“ „gültig“ und „ungültig“ sein, allerdings stets
„gültig“ in anderer Beziehung als er „ungültig“ ist. Hinsichtlich
eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf
mehrmaliges Verhalten‘ können stets Gültigkeits- bzw. Ungültigkeits-
aussagen in jener Zahl gemacht werden, welche das Produkt aus der
Zahl der Adressaten und jener Zahl, in welcher ein Verhalten-Seelen-
augenblick mehrmalig beansprucht ist, darstellt. Beansprucht z. B. A
von B, C und D, daß ihm jeder von ihnen an drei aufeinander
folgenden Terminen einen bestimmten Betrag zahlen solle, so können
hinsichtlich dieses Anspruches neun „Gültigkeits- bzw. Ungültigkeits-
aussagen‘ gemacht werden. Hinsichtlich vieler Staatsgesetze, z. B. der
Steuergesetze, ist offenbar eine ‚praktisch‘ unendliche Zahl von
‚Gültigkeits- bzw. Ungültigkeitsaussagen‘‘ möglich. Was man als ein
„Staatsgesetz‘ bezeichnet, ist überdies fast immer eine besondere Ge-
samtheit von je verschiedenen „konjunktiv an mehrere Adressaten
gerichteten Ansprüchen auf mehrmaliges Verhalten‘, so z. B. ‚das‘
Strafgesetz eines besonderen Staates. Wenn man von der „Gültigkeit
bzw. Ungültigkeit‘“ von „Staatsgesetzen‘“ spricht, und hinsichtlich ihrer
„Gültigkeit bzw. Ungültigkeit‘“ Entscheidungen treffen will, ist man
also, wenn man nicht mit mehr oder weniger willkürlichen Annahmen
arbeiten will, stets auf eine Untersuchung zahlreicher besonderer „Gültig-
keits- bzw. Ungültigkeitsfälle“ angewiesen, wie sich aus dem Wesen
der „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Ansprüche auf
mehrmaliges Verhalten‘ ergibt. Allerdings wird noch überdies in der
Staats- und Rechtslehre stetig die Frage nach „Gültigkeit- bzw.