Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 491 
Verhalten gerichtete Ansprüche‘ sind. Ein solcher Anspruch 
„gilt“ nun injedem besonderen Falle, da einem der mehreren Adressaten der 
beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick einmalig zugehörig wird, und 
er „gilt nicht‘ in jedem besonderen Falle, da einem der mehreren 
Adressaten der beanspruchte Verhalten-Seelenaugenblick nicht zugehörig 
wird. Richtet z. B. A an B, C und D den Anspruch, daß jeder von 
ihnen am ersten Tage jedes Monates dem A. 10 Mark zu zahlen hat, 
so „gilt“ dieser Anspruch insoferne, als B am 1. Juli dem A 10 Mark 
zahlt, er „gilt nicht“, insoferne C dem A am 1. Juli 10 Mark nicht 
zahlt usw. Da „gelten‘“ ein Beziehuhgswort ist, und nichts an- 
deres besagt, als daß eine besondere Verhalten-Werbung die wirkende 
Bedingung für jenen Verhalten-Seelenaugenblick des Adressaten ab- 
gegeben hat, um den geworben wurde, kann zwar niemals ein „an 
ainen Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten‘ 
„gültig“ und „ungültig“ sein, wohl aber kann ein „an einen Adressaten 
gerichteter Anspruch auf mehrmaliges Verhalten‘ und ein „konjunktiv 
an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf einmaliges Verhalten“ 
and ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch auf 
mehrmaliges Verhalten“ „gültig“ und „ungültig“ sein, allerdings stets 
„gültig“ in anderer Beziehung als er „ungültig“ ist. Hinsichtlich 
eines „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches auf 
mehrmaliges Verhalten‘ können stets Gültigkeits- bzw. Ungültigkeits- 
aussagen in jener Zahl gemacht werden, welche das Produkt aus der 
Zahl der Adressaten und jener Zahl, in welcher ein Verhalten-Seelen- 
augenblick mehrmalig beansprucht ist, darstellt. Beansprucht z. B. A 
von B, C und D, daß ihm jeder von ihnen an drei aufeinander 
folgenden Terminen einen bestimmten Betrag zahlen solle, so können 
hinsichtlich dieses Anspruches neun „Gültigkeits- bzw. Ungültigkeits- 
aussagen‘ gemacht werden. Hinsichtlich vieler Staatsgesetze, z. B. der 
Steuergesetze, ist offenbar eine ‚praktisch‘ unendliche Zahl von 
‚Gültigkeits- bzw. Ungültigkeitsaussagen‘‘ möglich. Was man als ein 
„Staatsgesetz‘ bezeichnet, ist überdies fast immer eine besondere Ge- 
samtheit von je verschiedenen „konjunktiv an mehrere Adressaten 
gerichteten Ansprüchen auf mehrmaliges Verhalten‘, so z. B. ‚das‘ 
Strafgesetz eines besonderen Staates. Wenn man von der „Gültigkeit 
bzw. Ungültigkeit‘“ von „Staatsgesetzen‘“ spricht, und hinsichtlich ihrer 
„Gültigkeit bzw. Ungültigkeit‘“ Entscheidungen treffen will, ist man 
also, wenn man nicht mit mehr oder weniger willkürlichen Annahmen 
arbeiten will, stets auf eine Untersuchung zahlreicher besonderer „Gültig- 
keits- bzw. Ungültigkeitsfälle“ angewiesen, wie sich aus dem Wesen 
der „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Ansprüche auf 
mehrmaliges Verhalten‘ ergibt. Allerdings wird noch überdies in der 
Staats- und Rechtslehre stetig die Frage nach „Gültigkeit- bzw.
	        
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