Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 517 
eine „Staatsmacht“ sein. Nicht aus der Besonderheit des Verhaltens, 
welches kraft einer besonderen Herrschermacht veranlaßt werden kann, 
läßt sich das Gegebene „Staat“ bestimmen, sondern nur aus der Be- 
sonderheit einer Lage, in welcher auch stets eine Herrschermacht ein- 
geschlossen ist. Unwesentlich ist für das Gegebene „Staat“ das, was 
man „Verwaltungsstab“ genannt hat, also eine „Anstalt“ („Organisation“), 
in welcher sich Ämter für den Vollzug besonderer angedrohter un- 
günstiger Zurechnungen finden. Die „Staatsmacht“ muß also keines- 
wegs solche Macht darstellen, kraft welcher jemand durch „Befehle 
mit Dritt-Wahrungs- und Dritt- Vollzugs-Behauptung‘“ besonderes Ver- 
halten der Adressaten hervorrufen kann, die „Staatsmacht“ kann viel- 
mehr auch solche Macht darstellen, kraft welcher jemand durch „Be- 
fehle mit Eigen-Wahrungs- und Eigen- Vollzugs-Behauptung“ besonderes 
Verhalten der Adressaten hervorrufen kann. In jenen „Staaten“, von welchen 
man gewöhnlich spricht, ist allerdings stets ein sogenannter „Verwaltungs- 
stab“ feststellbar, trotzdem aber gehört das Gegebene „Verwaltungsstab“ 
aicht zu „Staat schlechtweg“. Die „Staatsmacht“ kann schließlich immer 
nur als besondere „Verhalten-Geltungs-Macht“, nämlich als „Be- 
fehl-Geltungs-Macht“, nicht aber etwa als „Macht ungünstiger Zurechnung“ 
bestimmt werden. Offenbar besteht nämlich ein „Staat“ auch dann, 
wenn jemand bei Vorhandensein der übrigen bereits dargelegten Um- 
stände zwar eine ursprüngliche Herrschermacht besitzt, aber nicht die 
Macht besitzt, durch die auf Grund jener Herrschermacht erteilten Be- 
fehle eine „Pflicht“ als besondere ungünstige Zurechnungsbetroffenheit 
zu begründen. Selbstverständlich findet sich allerdings in jeder Staats- 
macht ein Allgemeines, das als grundlegende Bedingung dafür in Be- 
tracht kommt, daß in dem von dieser Staatsmacht Betroffenen der 
Glaube geweckt wird, daß durch besonderen an ihn gerichteten Be- 
fehl eine eigene „Pflicht“ begründet wurde. Da „Staatsmacht“ keine 
besondere ungünstige Zurechnungsmacht ist, ist es auch unzutreffend, 
in die Bestimmung des Gegebenen „Staat“ den Gedanken an „Monopol 
physischen Zwanges“ aufzunehmen, Mit der Rede von „physischem 
Zwange“ ist offenbar eine „Gewalt mit Leibeswirkung“ als ungünstige 
Zurechnung oder als Mittel ungünstiger Zurechnung gemeint. „Staats- 
macht“ ist aber weder als „Macht physischen Zwanges‘“, noch als „Alein- 
Macht physischen Zwanges“, noch als „Macht, durch Befehle mit An- 
drohung‘ physischen Zwanges besonderes Verhalten zu veranlassen“, be- 
stimmt. Die „Staatsmacht“ kann verbunden sein — und ist gewiß meist 
verbunden — mit einer Macht, durch besondere Befehle eine ungünstige 
Zurechnungsbetroffenheit der Adressaten zu begründen, in der „Staats- 
macht“ selbst ist aber nur die Macht eingeschlossen, den Glauben 
an solche Begründung zu wecken, Es ist überhaupt von großer Wich- 
tigkeit, das Gegebene „Staat“ nicht schlechtweg als „Macht“ oder als
	        
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