Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 519
bezeichnet, in welche eine ursprüngliche Herrschermacht eingeschlossen
ist, nämlich eine Lage, kraft welcher. der Inhaber einer ursprünglichen
Herrschermacht hinsichtlich der Ausübung bzw. Nicht-Ausübung dieser
Herrschermacht unverantwortlich ist, ihn also wegen besonderer Aus-
übung bzw. Nicht-Ausübung seiner ursprünglichen. Herrschermacht
keine ungünstige Zurechnung treffen. kann. In solchem Falle be-
zeichnet das Wort „Souveränität“ eine — wie wir kurz sagen können
— „ursprüngliche Herrschermacht unverantwortlichen
Inhabers“ und ihren Gegensatz bildet dann die „ursprüngliche
Herrschermacht verantwortlichen Inhabers“, Eine Be-
sonderheit der „ursprünglichen Herrschermacht verantwortlichen In-
habers‘‘ bildet die „ursprüngliche Herrschermacht ver-
pflichteten (gebundenen) Inhabers“, von welcher wir dann
sprechen, wenn durch einen Anspruch eine Pflicht des Inhabers
einer ursprünglichen Herrschermacht begründet ist, seine Herrscher-
macht in besonderem Falle auszuüben bzw. nicht auszuüben, Drittens
ferner wird mit dem Worte ‚„Souveränität‘‘ eine Lage bezeichnet, in
welcher sich eine „ursprüngliche Herrschermacht“ findet, überdies aber
ein dem Inhaber jener ursprünglichen Herrschermacht zugehöriges All-
gemeines, welches es ausschließt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche
arfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht ausübe. In solchem Falle sprechen
wir von einer „ursprünglichen Herrschermacht nicht er-
füllungsbereiten Inhabers“ und den Gegensatz bildet dann die
„ursprüngliche Herrschermacht erfüllungsbereiten In-
habers“, also eine Lage, in welcher sich eine ursprüngliche Herrscher-
macht findet, überdies aber ein dem Inhaber jener ursprünglichen
Herrschermacht zugehöriges Allgemeines, welches als grundlegende Be-
dingung dafür in Betracht kommt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche
erfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht übe. Viertens wird mit dem
Worte „Souveränität“ eine Lage bezeichnet, in welcher sich eine „ur-
sprüngliche Herrschermacht“ findet, überdies aber Allgemeine zu finden
sind, welche die Macht vom Inhaber jener ursprünglichen Herrscher-
macht verschiedener Menschen, jene ursprüngliche Herrschermacht auf-
zuheben, ausschließen. In solchem Falle sprechen wir von einer „un-
aufhebbaren ursprünglichen Herrschermacht“ und ihren
Gegensatz bildet die „aufhebbare ursprüngliche Herrscher-
macht“. Fünftens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „über-
legene ursprüngliche Herrschermacht“ im Gegensatze zu
einer „unterlegenen ursprünglichen Herrschermacht“ be-
zeichnet. Sechstens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „All-
macht“ („Machtvollkommenheit“) bezeichnet. Siebentens wird mit dem