Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 519 
bezeichnet, in welche eine ursprüngliche Herrschermacht eingeschlossen 
ist, nämlich eine Lage, kraft welcher. der Inhaber einer ursprünglichen 
Herrschermacht hinsichtlich der Ausübung bzw. Nicht-Ausübung dieser 
Herrschermacht unverantwortlich ist, ihn also wegen besonderer Aus- 
übung bzw. Nicht-Ausübung seiner ursprünglichen. Herrschermacht 
keine ungünstige Zurechnung treffen. kann. In solchem Falle be- 
zeichnet das Wort „Souveränität“ eine — wie wir kurz sagen können 
— „ursprüngliche Herrschermacht unverantwortlichen 
Inhabers“ und ihren Gegensatz bildet dann die „ursprüngliche 
Herrschermacht verantwortlichen Inhabers“, Eine Be- 
sonderheit der „ursprünglichen Herrschermacht verantwortlichen In- 
habers‘‘ bildet die „ursprüngliche Herrschermacht ver- 
pflichteten (gebundenen) Inhabers“, von welcher wir dann 
sprechen, wenn durch einen Anspruch eine Pflicht des Inhabers 
einer ursprünglichen Herrschermacht begründet ist, seine Herrscher- 
macht in besonderem Falle auszuüben bzw. nicht auszuüben, Drittens 
ferner wird mit dem Worte ‚„Souveränität‘‘ eine Lage bezeichnet, in 
welcher sich eine „ursprüngliche Herrschermacht“ findet, überdies aber 
ein dem Inhaber jener ursprünglichen Herrschermacht zugehöriges All- 
gemeines, welches es ausschließt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche 
arfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht 
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht ausübe. In solchem Falle sprechen 
wir von einer „ursprünglichen Herrschermacht nicht er- 
füllungsbereiten Inhabers“ und den Gegensatz bildet dann die 
„ursprüngliche Herrschermacht erfüllungsbereiten In- 
habers“, also eine Lage, in welcher sich eine ursprüngliche Herrscher- 
macht findet, überdies aber ein dem Inhaber jener ursprünglichen 
Herrschermacht zugehöriges Allgemeines, welches als grundlegende Be- 
dingung dafür in Betracht kommt, daß er an ihn gerichtete Ansprüche 
erfüllt, mit welchen darauf gezielt wird, daß er seine Herrschermacht 
in besonderem Falle ausübe bzw. nicht übe. Viertens wird mit dem 
Worte „Souveränität“ eine Lage bezeichnet, in welcher sich eine „ur- 
sprüngliche Herrschermacht“ findet, überdies aber Allgemeine zu finden 
sind, welche die Macht vom Inhaber jener ursprünglichen Herrscher- 
macht verschiedener Menschen, jene ursprüngliche Herrschermacht auf- 
zuheben, ausschließen. In solchem Falle sprechen wir von einer „un- 
aufhebbaren ursprünglichen Herrschermacht“ und ihren 
Gegensatz bildet die „aufhebbare ursprüngliche Herrscher- 
macht“. Fünftens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „über- 
legene ursprüngliche Herrschermacht“ im Gegensatze zu 
einer „unterlegenen ursprünglichen Herrschermacht“ be- 
zeichnet. Sechstens wird mit dem Worte „Souveränität“ eine „All- 
macht“ („Machtvollkommenheit“) bezeichnet. Siebentens wird mit dem
	        
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