Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 821
eines von einem D an ihn gerichteten Anspruches in besonderem Falle
eine Ausübung seiner Herrschermacht gegenüber dem B vornehmen
oder unterlassen. Richtet z. B. D an den A den Anspruch, an
den B ein besonderes Gebot zu richten, so wird durch die Erfüllung
dieses Anspruches durch den A dessen ursprüngliche Herrschermacht
nicht berührt, woferne eben weiter eine Lage besteht, kraft welcher
B das an ihn gerichtete Gebot des A nur wegen dieses Gebotes er-
füllt. Trotzdem ferner kann D die Macht haben, die ursprüngliche
Herrschermacht des A gegenüber dem B aufzuheben, da eben, solange
diese Aufhebung nicht erfolgt ist, die ursprüngliche Herrschermacht
des A gegenüber dem B besteht. Trotzdem schließlich kann ein
D gegenüber dem B eine ursprüngliche Herrschermacht besitzen, welche
der ursprünglichen Herrschermacht des A gegenüber dem B „über-
legen“ ist, da eben A, insoweit D nicht von seiner ursprünglichen
Herrschermacht Gebrauch macht, die Macht hat; den B durch Befehle
zu besonderem Verhalten zu veranlassen. Da allerdings in jedem „Staate“
eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ eingeschlossen ist, muß
im besonderen die staatliche Selbstherrlichkeit als eine „überlegene
ursprüngliche Herrschermacht“ („überlegene Selbstherrlichkeit“)
bestimmt werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß ein „Staat“ in allen Fällen
siner „künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrschermacht“
besteht, mag auch der Inhaber solcher Macht für besondere Ausübung
bzw. Nicht-Ausübung seiner Macht jemandem gegenüber verantwortlich
sein, mag auch der Inhaber jener Macht wegen besonderer an ihn ge-
rich@eter Ansprüche besondere Ausübung jener Macht vornehmen oder
unterlassen, mag auch seine Macht aufhebbar sein. Man darf eben die
Frage, ob jemandem eine besondere Macht zusteht, nicht verwechseln
mit den anderen F ragen, ob jemand für besondere Ausübung bzw.
Nicht-Ausübung seiner Macht verantwortlich ist, ob er wegen besonderer
an ihn gerichteter Ansprüche besondere Ausübung seiner Macht vor-
nimmt oder unterläßt und ob seine in besonderem Zeitpunkte bestehende
Macht in späterem Zeitpunkte aufgehoben. werden kann oder nicht.
Allerdings ist es klar, daß insoweit dem Inhaber einer überlegenen ur-
sprünglichen Herrschermacht der Glaube zugehört, daß ihn wegen
besonderer Ausübung seiner Herrschermacht ungünstige Zurechnung
treffen würde und dieser Glaube als Wider-Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß er jene Ausübung seiner Herrschermacht vornimmt, kein
„Staat“ vorliegt, da eben dann in dieser Beziehung keine „künftig
ausgeübte“ überlegene ursprüngliche Herrschermacht vorliegt. Als
„Staat“ wird nun gewöhnlich eine besondere, besonderem Inhaber zu-
stehende Herrschaftsmachtgesamtheit: bezeichnet, nämlich eine Ge-
samtheit, in welcher sich, wie man meint, bestimmte besondere Einzel-