Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 821 
eines von einem D an ihn gerichteten Anspruches in besonderem Falle 
eine Ausübung seiner Herrschermacht gegenüber dem B vornehmen 
oder unterlassen. Richtet z. B. D an den A den Anspruch, an 
den B ein besonderes Gebot zu richten, so wird durch die Erfüllung 
dieses Anspruches durch den A dessen ursprüngliche Herrschermacht 
nicht berührt, woferne eben weiter eine Lage besteht, kraft welcher 
B das an ihn gerichtete Gebot des A nur wegen dieses Gebotes er- 
füllt. Trotzdem ferner kann D die Macht haben, die ursprüngliche 
Herrschermacht des A gegenüber dem B aufzuheben, da eben, solange 
diese Aufhebung nicht erfolgt ist, die ursprüngliche Herrschermacht 
des A gegenüber dem B besteht. Trotzdem schließlich kann ein 
D gegenüber dem B eine ursprüngliche Herrschermacht besitzen, welche 
der ursprünglichen Herrschermacht des A gegenüber dem B „über- 
legen“ ist, da eben A, insoweit D nicht von seiner ursprünglichen 
Herrschermacht Gebrauch macht, die Macht hat; den B durch Befehle 
zu besonderem Verhalten zu veranlassen. Da allerdings in jedem „Staate“ 
eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ eingeschlossen ist, muß 
im besonderen die staatliche Selbstherrlichkeit als eine „überlegene 
ursprüngliche Herrschermacht“ („überlegene Selbstherrlichkeit“) 
bestimmt werden. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß ein „Staat“ in allen Fällen 
siner „künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrschermacht“ 
besteht, mag auch der Inhaber solcher Macht für besondere Ausübung 
bzw. Nicht-Ausübung seiner Macht jemandem gegenüber verantwortlich 
sein, mag auch der Inhaber jener Macht wegen besonderer an ihn ge- 
rich@eter Ansprüche besondere Ausübung jener Macht vornehmen oder 
unterlassen, mag auch seine Macht aufhebbar sein. Man darf eben die 
Frage, ob jemandem eine besondere Macht zusteht, nicht verwechseln 
mit den anderen F ragen, ob jemand für besondere Ausübung bzw. 
Nicht-Ausübung seiner Macht verantwortlich ist, ob er wegen besonderer 
an ihn gerichteter Ansprüche besondere Ausübung seiner Macht vor- 
nimmt oder unterläßt und ob seine in besonderem Zeitpunkte bestehende 
Macht in späterem Zeitpunkte aufgehoben. werden kann oder nicht. 
Allerdings ist es klar, daß insoweit dem Inhaber einer überlegenen ur- 
sprünglichen Herrschermacht der Glaube zugehört, daß ihn wegen 
besonderer Ausübung seiner Herrschermacht ungünstige Zurechnung 
treffen würde und dieser Glaube als Wider-Bedingung dafür in Betracht 
kommt, daß er jene Ausübung seiner Herrschermacht vornimmt, kein 
„Staat“ vorliegt, da eben dann in dieser Beziehung keine „künftig 
ausgeübte“ überlegene ursprüngliche Herrschermacht vorliegt. Als 
„Staat“ wird nun gewöhnlich eine besondere, besonderem Inhaber zu- 
stehende Herrschaftsmachtgesamtheit: bezeichnet, nämlich eine Ge- 
samtheit, in welcher sich, wie man meint, bestimmte besondere Einzel-
	        
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