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XI. Kapitel.
ursprüngliche Herrschermacht“ gegenüber dem Adressaten zustehe, und
daß der anderen Seele ein entsprechender „Befehl-Erfüllungs-Seelen-
augenblick“ zugehört. In jeder Gesellschaftsbeziehung „Staatsherrschaft“
nennen wir den Ansprucherheber einen „Staatsherrscher“, den „An-
sprucherfüller“ einen „Staats-Beherrschten“. Jemand ist also als
„Inhaber einer künftig ausgeübten überlegenen ursprünglichen Herrscher-
macht“ und als „Staatsherrscher“ in je besonderer Beziehung be-
stimmt, und ebenso ist auch jemand als „Staatsuntertan“ und als
„Staatsbeherrschter“ in je besonderer Beziehung bestimmt, da eben
die Beziehung „Herrschermacht‘ von der Beziehung „Herrschaft“
als „Möglichkeit besonderer Gesellschaft“ von „besonderer Gesellschaft“
verschieden ist. Unabsehbare Verwirrung ist insbesondere dadurch
entstanden, daß man den Sinn der Worte „Staat“, „Inhaber einer
Staatsmacht“ und „Staatsherrscher“ nicht klar geschieden hat,
also vom „Staate“ als besonderem „Zustande“ zahlreiche Aussagen
machte, die in Wahrheit nur den „Inhaber einer Staatsmacht“ oder
den „Staatsherrscher“ treffen. Der „Staat“ kann weder „wollen“ noch
‚handeln“, er kann weder „Gesetze geben“ noch „verwalten“ noch „Ver-
träge schließen“, da eben ein „Zustand“ weder „wollen“ und „handeln“
kann, wohl aber selbstverständlich der „Inhaber einer Staatsmacht“. Es
ist eben unbedingt nötig, den unerträglich willkürlichen Gebrauch des
Wortes „Staat“ aufzugeben und sich stets klar zu machen, ob man vom
„Staate“ oder vom „Inhaber einer Staatsmacht“ bzw. „Staatsherrscher“,
ob man vom „Staate“ oder von der „Staatsherrschaft“ spricht. „Staat-
lich gemeinten Befehl“ nennen wir jeden Befehl, der zur wirkenden
Bedingung ein Wollen hat, in welchem sich der Gedanke findet, daß
dem Wollenden eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ zu-
steht, „Staatsherrscherbefehl“ nennen wir hingegen jenen be-
sonderen „staatlich gemeinten Befehl“, der zur wirkenden Bedingung
ein Wollen hat, in welchem sich der wahre Gedanke findet, daß dem
Wollenden eine „überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ zusteht,
Ein „staatlich gemeinter Befehl“ kann also entweder ein „gültiger staat-
lich gemeinter Befehl“ oder ein „ungültiger staatlich gemeinter
Befehl“ sein. Ein „gültiger staatlich gemeinter Befehl“ kann ferner
wieder entweder ein „Pflicht begründender gültiger staatlich ge-
meinter Befehl“ oder ein „keine Pflicht begründender gültiger
staatlich gemeinter Befehl“ sein, und ebenso kann ein „ungültiger
staatlich gemeinter Befehl“ entweder ein „Pflicht begründender un-
gültiger staatlich gemeinter Befehl“ oder ein „keine Pflicht
begründender ungültiger staatlich gemeinter Befehl“ sein.
„Staatlich gemeinte Befehle“ sind meist — wenngleich nicht wesentlich —
„konjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete Befehle‘, und wenn
durch solche Befehle die in ihnen behaupteten Pflichten begründet werden.