Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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7. Kapitel. a 
gefüge „staatliches Weisen“ bedeutet hingegen das Wort „staatlich“, daß 
jemand in Erfüllung eines an ihn gerichteten „staatlichen Befehles“ 
weist. Deshalb ist auch der „Staatsherrscherbefehl“ eine „unmittelbare 
Leistung“ des Staatsherrschers, die „Staatsherrscherbefehlausfüllung“ eine 
„mittelbare Leistung“ des Staatsherrschers, es ist aber nur das Befehlen 
des Staatsherrschers ein Handeln des Staatsherrschers, während das 
Weisen auf Grund eines Staatsherrscherbefehles kein Handeln des Staats- 
herrschers ist. Beliebte Worte wie „Staatsfunktion“ und „Staatsakt“ 
verführen nur allzuleicht zu dem Glauben, daß es ein besonderes Sub- 
jekt „Staat“ gibt, das „gesetzgebend“, „verwaltend“ und „rechtsprechend“ 
tätig ist. Meint man aber etwa mit den Worten „Staatsfunktion“ und 
„Staatsakt“ eine „Staatsherrscherfunktion“ und einen „Staatsherrscherakt“, 
so muß zunächst einmal aufgeklärt werden, was eigentlich mit den 
Worten „Funktion“ und „Akt“ in diesem Wortzusammenhange ge- 
meint ist, ob „Wirken“ oder bloß „Wirkung“, ob „Handlung“ oder über- 
haupt „Leistung“. Sollen die Worte „Funktion“ und „Akt“ den Sinn 
des Wortes „Handlung“ haben, so ist lediglich das „Befehlen des Staats- 
herrschers“ eine Handlung des Staatsherrschers, nicht aber das „Aus- 
füllen eines Staatsherrscherbefehles“, sollen die Worte „Funktion“ und 
„Akt“ den Sinn des Wortes „Leistung“ haben, so müßte man den „Staats- 
herrscherbefehl“ eine „unmittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „un- 
mittelbaren Staatsherrscherakt“), hingegen die „Staatsherrscherbefehl- 
ausfüllung“ eine „mittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „mittelbaren 
Staatsherrscherakt“) nennen. Indes ist die Verwendung der ebenso be- 
liebten wie vieldeutigen Fremdworte „Funktion“ und „Akt“ durchaus 
überflüssig, wenn man klar ins Auge faßt, welche Gegebenheiten man 
eigentlich bezeichnen will. Der eigentliche Sinn der Entgegensetzung 
von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“. und „Rechtsprechung“ kann eben 
nur auf dem Boden der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgedeckt 
werden und solange keine einigermaßen klare „Allgemeine Gesellschafts- 
lehre“ besteht, sind alle Bemühungen um die Aufklärung der sogenannten 
„Staatsakte“ vergeblich. 
Die „Staatsherrscherbefehle“ und die. „Staatsherrscherbefehlausfül- 
lungen durch Weisungen“ erschöpfen freilich keineswegs das Gebiet 
jener Gegebenheiten, welche man „Staatsfunktionen („Staatsakte‘“) zu 
nennen beliebt, Als „Staatsakte“ („Staatsgesetze‘“) werden zunächst auch 
die sogenannten „Verfassungsgesetze“ bezeichnet. Es gibt wohl wenige 
Lehren, die größere Verworrenheit aufzuweisen haben als die Lehre 
von den „Verfassungsgesetzen“. Suchen wir doch sogar vergeblich nach 
einer einigermaßen klaren oder wenigstens unbestrittenen Bestimmung 
des Gegebenen „Verfassungsgesetze“, Es ist hier nicht der Ort, um 
die Probleme der „Staatsverfassungslehre“ aufzurollen und die nur durch 
dogmatische Gläubigkeit verdeckte, geradezu tragische Problematik der
	        
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