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7. Kapitel. a
gefüge „staatliches Weisen“ bedeutet hingegen das Wort „staatlich“, daß
jemand in Erfüllung eines an ihn gerichteten „staatlichen Befehles“
weist. Deshalb ist auch der „Staatsherrscherbefehl“ eine „unmittelbare
Leistung“ des Staatsherrschers, die „Staatsherrscherbefehlausfüllung“ eine
„mittelbare Leistung“ des Staatsherrschers, es ist aber nur das Befehlen
des Staatsherrschers ein Handeln des Staatsherrschers, während das
Weisen auf Grund eines Staatsherrscherbefehles kein Handeln des Staats-
herrschers ist. Beliebte Worte wie „Staatsfunktion“ und „Staatsakt“
verführen nur allzuleicht zu dem Glauben, daß es ein besonderes Sub-
jekt „Staat“ gibt, das „gesetzgebend“, „verwaltend“ und „rechtsprechend“
tätig ist. Meint man aber etwa mit den Worten „Staatsfunktion“ und
„Staatsakt“ eine „Staatsherrscherfunktion“ und einen „Staatsherrscherakt“,
so muß zunächst einmal aufgeklärt werden, was eigentlich mit den
Worten „Funktion“ und „Akt“ in diesem Wortzusammenhange ge-
meint ist, ob „Wirken“ oder bloß „Wirkung“, ob „Handlung“ oder über-
haupt „Leistung“. Sollen die Worte „Funktion“ und „Akt“ den Sinn
des Wortes „Handlung“ haben, so ist lediglich das „Befehlen des Staats-
herrschers“ eine Handlung des Staatsherrschers, nicht aber das „Aus-
füllen eines Staatsherrscherbefehles“, sollen die Worte „Funktion“ und
„Akt“ den Sinn des Wortes „Leistung“ haben, so müßte man den „Staats-
herrscherbefehl“ eine „unmittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „un-
mittelbaren Staatsherrscherakt“), hingegen die „Staatsherrscherbefehl-
ausfüllung“ eine „mittelbare Staatsherrscherfunktion“ (einen „mittelbaren
Staatsherrscherakt“) nennen. Indes ist die Verwendung der ebenso be-
liebten wie vieldeutigen Fremdworte „Funktion“ und „Akt“ durchaus
überflüssig, wenn man klar ins Auge faßt, welche Gegebenheiten man
eigentlich bezeichnen will. Der eigentliche Sinn der Entgegensetzung
von „Gesetzgebung“, „Verwaltung“. und „Rechtsprechung“ kann eben
nur auf dem Boden der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ aufgedeckt
werden und solange keine einigermaßen klare „Allgemeine Gesellschafts-
lehre“ besteht, sind alle Bemühungen um die Aufklärung der sogenannten
„Staatsakte“ vergeblich.
Die „Staatsherrscherbefehle“ und die. „Staatsherrscherbefehlausfül-
lungen durch Weisungen“ erschöpfen freilich keineswegs das Gebiet
jener Gegebenheiten, welche man „Staatsfunktionen („Staatsakte‘“) zu
nennen beliebt, Als „Staatsakte“ („Staatsgesetze‘“) werden zunächst auch
die sogenannten „Verfassungsgesetze“ bezeichnet. Es gibt wohl wenige
Lehren, die größere Verworrenheit aufzuweisen haben als die Lehre
von den „Verfassungsgesetzen“. Suchen wir doch sogar vergeblich nach
einer einigermaßen klaren oder wenigstens unbestrittenen Bestimmung
des Gegebenen „Verfassungsgesetze“, Es ist hier nicht der Ort, um
die Probleme der „Staatsverfassungslehre“ aufzurollen und die nur durch
dogmatische Gläubigkeit verdeckte, geradezu tragische Problematik der