Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

_ Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 531 
ohne Ander-Soll-Behauptung, also kein „Gesetz“ (= „kein Anspruch‘), 
aber doch ein „,Antrag‘‘ vorliegt. Sieht man also in den ‚,Verfassungen‘‘ 
sogenannte „leges imperfectae‘‘, so müßte man zu der Behauptung 
stehen, daß mit den Verfassungen an die gesetzgebenden Körperschafts- 
Gesamtheiten keine „Ansprüche“, sondern entweder nur „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Behauptungen‘‘ oder ‚„‚,Anträge‘‘ gerichtet werden. Im 
Rahmen einer „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘‘ kann keine Ent- 
scheidung der hier aufgeworfenen wichtigen besonderen gesellschafts- 
wissenschaftlichen Fragen geboten werden, die umfassende Sonder- 
Untersuchungen voraussetzen würde, Es sei nur angedeutet, daß die 
Auffassung der Verfassungsgesetze als an die gesetzgebenden Körper- 
schafts-Gesamtheiten gerichteter Ansprüche auch noch auf andere große 
Schwierigkeiten stößt, die sich aber überwinden lassen, wenn man zu 
der Erkenntnis kommt, daß mit den Verfassungen Ansprüche vorliegen, 
die an die Regierungs- und Vollzugsbeamten gerichtet sind und mit 
welchen schließlich darauf gezielt wird, die ‚„Gesetzgebungsmacht‘“ be- 
sonderer Körperschafts-Gesamtheiten zu beschränken. Jedenfalls kann 
aber in diesem Zusammenhange darauf verwiesen werden, daß auch 
die „Verfassungslehre‘““ nur auf dem Boden einer „Allgemeinen Ge- 
sellschaftsiehre‘“ die ihr gestellten Fragen klar zu beantworten vermag, 
daß also ohne klares Wissen um die Gegebenen ‚, Verhalten-Werbung“‘ 
und „Verhalten-Werbung-Entsprechung‘“ auch eine wissenschaftlich 
haltbare Verfassungslehre nicht möglich. ist. 
Als besondere „Staatsfunktion“ wird auch stets neben der „Gesetz- 
gebung“ und der „Verwaltung“ die „Rechtsprechung“ angeführt, 
während die „Gesetzgebung“ meist als „Rechtssetzung“ betrachtet 
wird. Mit der Behauptung, daß es der Staatsherrscher sei, der „Recht 
setze“ und über dessen Befehl „Recht gesprochen“ werde, geht man 
von der Meinung aus, daß ‚Staat‘ und „Recht“ in einem Wirkens- 
zusammenhange zu finden sind, in welchem der „Staat“, d.h. der 
„Staatsherrscher‘““ wirkt, das „Recht‘ hingegen die Wirkung abgibt. 
Indes ist solche Meinung, wie allgemein bekannt ist, bei weitem nicht 
unbestritten, vielmehr gehört die Streitfrage nach der Beziehung von 
„Staat“ und „Recht“ zu jenen Streitfragen, welche schier unerschöpf- 
lich viele Antworten finden, von denen aber keine einzige bisher den 
Streit beendet hat. Da in diesem Zusammenhange weder eine „All- 
gemeine Staatslehre‘‘ noch eine „Allgemeine Rechtslehre“ zu entwerfen 
ist, vielmehr lediglich gezeigt werden soll, welche Bedeutung die „Al- 
gemeine Gesellschaftslehre‘‘ für jene anderen Lehren hat, ist hier auch 
nicht der Ort, um die Suche nach einer Antwort auf die Frage nach 
der Beziehung von „Staat‘““ und „Recht“ in der erwünscht umfassenden 
Weise aufzunehmen, insbesondere aber nicht der Ort, die bisherigen 
Antworten kritisch zu betrachten. Jene Antworten können aber etwa 
YAM
	        
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