Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 541
stimmung eines besonderen Gegebenen vorliegt, sondern ein völlig
unfruchtbarer Wortstreit, da gefordert wird, daß man das Wort
„Recht“ nur im Sinne von ‚Gerechtigkeit‘ gebrauchen solle, mit der
Erfüllung dieser Forderung aber das bisher „positives Recht‘ genannte
besondere .Gegebene weder aus der Welt geschafft noch er-
klärt, sondern nur seines bisherigen Namens verlustig
wäre. Leider finden sich aber immer wieder Rechtslehrer, welche
irgend ein Gegebenes ‚juristischer Positivismus‘ mit einer „idealistischen
Rechtslehre‘‘ bekämpfen wollen und ‚„Gerechtigkeitsideale‘‘ entwerfen,
statt jenes Gegebene, das „positives Recht“ genannt wird, nüchtern
zu bestimmen. Solange man sich eben nicht vollständig klar macht,
daß mit dem Worte „Recht‘“ zwei verschiedene Gegebene be-
zeichnet werden, wird der unfruchtbare, lästige und nachgerade tragi-
komische Streit zwischen „positivistischer Rechtslehre‘“ und ‚idealisti-
scher Rechtslehre‘““ niemals entschieden werden.
Wenn wir nun im folgenden mit dem Worte „Recht“ lediglich
auf jenes Gegebene zielen, das „positives Recht“ genannt wird, und
dieses Gegebene zur Bestimmung bringen wollen, ergibt sich uns zu-
nächst die Frage, welchen Sinn eigentlich das Wort „positiv“ in der
Wortverbindung „positives Recht“ hat? Da aber das Wort „positiv“
ebenso vieldeutig ist, wie das Wort „ideal“, empfiehlt es sich, bei der
Bestimmung des Gegebenen „Recht“ überhaupt von dem Sinne der
Fremdworte „positiv“ und „ideal“, also auch von dem Gegensatze zwischen
„positivistischer Rechtslehre“ und „idealistischer Rechtslehre“ abzusehen
und solches Gegebenes, das jedermann „Recht“ nennt, zu zergliedern.
Es findet sich nun aber wieder die Entgegensetzung von „objektivem
Rechte“ und „subjektivem Rechte“, wobei die Bestimmung jedes
der beiden Glieder der Entgegensetzung äußerst strittig ist. Um nun
für den Versuch, das Gegebene „Recht“ klar zu bestimmen, einen festen
Boden zu gewinnen, fragen wir uns einmal, welchen Sinnes die Rede
ist, daß jemand „ein Recht hat“ und denken zunächst an „subjektive
Privatrechte‘‘, z. B. an „Rechte“ aus einem abgeschlossenen Kaufver-
trage oder an „Rechte“ aus einer angefallenen Erbschaft, Hinsicht-
lich des Gegebenen „Privatrecht“ („bürgerliches Recht“) besteht näm-
lich wohl kein Streit, daß es „Recht“ (== „positives Recht‘) ist, und wenn
hier ein Zweifel erhoben wird, so würde er ein Zweifel daran sein, daß
es überhaupt ein besonderes Gegebenes „positives Recht“ gibt. Sagt
man nun beispielsweise, daß nach deutschem bürgerlichen Rechte ein
A wegen eines besonderen mit B abgeschlossenen Kaufvertrages ein
Recht darauf habe, daß B den vereinbarten Kaufpreis bezahle, so muß
a, wenn solche Rede nicht sinnleer ist — was wohl kaum jemand be-
haupten wird -—, unbedingt möglich sein, den Sinn solcher Rede, das
in jener Rede Gewußte klar zu bestimmen, und mit dem Wissen darum,