Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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UT. Kapitel, 
Einhaltung besonderer Richtlinien vor sich gehenden Streit zweier 
Menschen darüber, ob der eine von ihnen einen besonderen, von einem 
Dritten an ihn gerichteten Befehl enttäuscht hat oder nicht, wobei der 
Streit sowohl die Frage, ob a) ein behaupteter Befehl gegeben wurde, 
als auch b) die Frage, welches besondere Verhalten mit jenem Befehle 
befohlen wurde als auch c) die Frage, ob der Adressat des behaupteten 
Befehles sich in der behaupteten Weise verhalten habe, betreffen kann. 
Jede „Rechtsweisung“ ist sechstens nach dem Wissen des Weisenden 
bedingt durch eine „Rechtsklage“, mit welcher ein „Rechtskläger“ 
darauf gezielt hat, daß durch „Rechtsweisung“ festgestellt werde, ein 
anderer Mensch, der „Rechtsgeklagte“ („Angeklagte“ oder „Be- 
klagte“), habe besonderen Befehl enttäuscht. Den „Rechtskläger“ und 
den „Rechtsgeklagten“ nennen wir die „Rechtsstreit-Parteien“. 
Jede „Rechtsweisung“ ist ferner siebentens bedingt durch den 
Gedanken des Weisenden, daß jener Befehl, dessen Enttäuschung er 
festgestellt hat, ein „Befehl mit einer dem fraglichen Rechts- 
kläger anheimgestellten Soll-Folge-Verwirklichung“, also 
ein „Befehl mit Behauptung einer Befugnisverleihung an 
den fraglichen Rechtskläger“ ist. Sind die bisher aufgezählten 
Voraussetzungen erfüllt, so liegt aber noch keine „Rechtsweisung“, 
sondern lediglich eine „als Rechtsweisung gemeinte Weisung“ 
vor, die wir in Kürze bestimmen können als „Zurechnungs- Vollzugs- 
weisung kraft Klage, Streitverhandlung, Feststellung und 
Auslegung eines Befehles mit Behauptung einer Befugnis- 
Verleihungan den Kläger, Tatbestandsprüfung und Befehl- 
enttäuschungsfeststellung“. „Auf Rechtsweisung zielen- 
des Verfahren“ nennen wir die Reihe jener besonderen Handlungen, 
durch welche jener, der mit besonderer Klage als „Rechtsweiser‘ in 
Anspruch genommen wird, schließlich zu einer „als Rechtsweisung 
gemeinten Weisung“ gelangt, „auf Rechtsvollstreckung zielen- 
des Verfahren‘“ nennen wir die Reihe jener Handlungen, durch 
welche der Adressat einer „als Rechtsweisung gemeinten Weisung“ 
schließlich zum Vollzuge der ihm gewiesenen ungünstigen Zurechnung 
gelangt, „als Rechtsverfahren gemeintes Verfahren“ nennen 
wir ein „auf Rechtsweisung zielendes Verfahren“ zusammen 
mit dem durch das erstere Verfahren bedingten „auf 
Rechtsvollstreckung zielenden Verfahren“, Nicht jedes ‚als 
Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“ ist aber ein „Rechtsverfahren‘‘, 
vielmehr ist nur jenes „als Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“ ein 
„Rechtsverfahren‘“, in welchem auf Grund einer „irrtumfrei als 
Rechtsweisung gemeinten Weisung“, d. h. einer „Rechts- 
weisung“, eine jener Weisung gemäße ungünstige Zurechnung voll- 
zogen wird. ‚„„Rechtsverfahren‘‘ ist also nur das „irrtumfreie als
	        
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