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UT. Kapitel,
Einhaltung besonderer Richtlinien vor sich gehenden Streit zweier
Menschen darüber, ob der eine von ihnen einen besonderen, von einem
Dritten an ihn gerichteten Befehl enttäuscht hat oder nicht, wobei der
Streit sowohl die Frage, ob a) ein behaupteter Befehl gegeben wurde,
als auch b) die Frage, welches besondere Verhalten mit jenem Befehle
befohlen wurde als auch c) die Frage, ob der Adressat des behaupteten
Befehles sich in der behaupteten Weise verhalten habe, betreffen kann.
Jede „Rechtsweisung“ ist sechstens nach dem Wissen des Weisenden
bedingt durch eine „Rechtsklage“, mit welcher ein „Rechtskläger“
darauf gezielt hat, daß durch „Rechtsweisung“ festgestellt werde, ein
anderer Mensch, der „Rechtsgeklagte“ („Angeklagte“ oder „Be-
klagte“), habe besonderen Befehl enttäuscht. Den „Rechtskläger“ und
den „Rechtsgeklagten“ nennen wir die „Rechtsstreit-Parteien“.
Jede „Rechtsweisung“ ist ferner siebentens bedingt durch den
Gedanken des Weisenden, daß jener Befehl, dessen Enttäuschung er
festgestellt hat, ein „Befehl mit einer dem fraglichen Rechts-
kläger anheimgestellten Soll-Folge-Verwirklichung“, also
ein „Befehl mit Behauptung einer Befugnisverleihung an
den fraglichen Rechtskläger“ ist. Sind die bisher aufgezählten
Voraussetzungen erfüllt, so liegt aber noch keine „Rechtsweisung“,
sondern lediglich eine „als Rechtsweisung gemeinte Weisung“
vor, die wir in Kürze bestimmen können als „Zurechnungs- Vollzugs-
weisung kraft Klage, Streitverhandlung, Feststellung und
Auslegung eines Befehles mit Behauptung einer Befugnis-
Verleihungan den Kläger, Tatbestandsprüfung und Befehl-
enttäuschungsfeststellung“. „Auf Rechtsweisung zielen-
des Verfahren“ nennen wir die Reihe jener besonderen Handlungen,
durch welche jener, der mit besonderer Klage als „Rechtsweiser‘ in
Anspruch genommen wird, schließlich zu einer „als Rechtsweisung
gemeinten Weisung“ gelangt, „auf Rechtsvollstreckung zielen-
des Verfahren‘“ nennen wir die Reihe jener Handlungen, durch
welche der Adressat einer „als Rechtsweisung gemeinten Weisung“
schließlich zum Vollzuge der ihm gewiesenen ungünstigen Zurechnung
gelangt, „als Rechtsverfahren gemeintes Verfahren“ nennen
wir ein „auf Rechtsweisung zielendes Verfahren“ zusammen
mit dem durch das erstere Verfahren bedingten „auf
Rechtsvollstreckung zielenden Verfahren“, Nicht jedes ‚als
Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“ ist aber ein „Rechtsverfahren‘‘,
vielmehr ist nur jenes „als Rechtsverfahren gemeinte Verfahren“ ein
„Rechtsverfahren‘“, in welchem auf Grund einer „irrtumfrei als
Rechtsweisung gemeinten Weisung“, d. h. einer „Rechts-
weisung“, eine jener Weisung gemäße ungünstige Zurechnung voll-
zogen wird. ‚„„Rechtsverfahren‘‘ ist also nur das „irrtumfreie als