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JS
x. Kapitel.
nommenen eine besondere irrtumfreie Überzeugung als Bedingung
einer besonderen Rechtsweisung zugehörig wird: Es ist also auch in
jedes „‚Recht‘‘ als besondere Macht eine andere Macht eingeschlossen,
welche sich als besondere Glauben-Geltungs-Macht darstellt, welch’
letztere Macht allerdings nicht durch Anspruch begründet werden
kann, da nur besonderes Verhalten, nicht aber besonderer Glaube
‘besondere Überzeugung) beansprucht werden kann.
Zeigt sich nun also, daß es durchaus irrig ist, zu meinen, daß mit
irgend welchen Befehlen bereits „Recht“ gegeben sei, so ergibt sich
auch, inwieferne die Worte „Rechtmäßigkeit“ und „Rechtswidrigkeit“
zu Verwirrung Anlaß geben, da mit diesen Worten gar nicht Etwas
bezeichnet werden kann, daß dem „Rechte“ „gemäß“ oder „widrig“
ist, sondern nur Etwas, was besonderem Befehlsinne „gemäß“ oder
„widrig“ ist, nämlich dem Sinne besonderer „Befehle mit Rechtsver-
leihungs-Behauptung“. Wenn man gleichwohl von „Rechtmäßigkeit“
und „Rechtswidrigkeit“ spricht, so hat dieser unglückliche Sprach-
gebrauch seinen Grund darin, daß man „Befehle mit Rechtsverleihungs-
Behauptung“ als „objektives Recht“ („Rechtsnormen“) bezeichnet
und dem „subjektiven Rechte“ gegenüberstellt, womit dem Worte
„Recht“ eine vage Zweideutigkeit angeheftet wird, da es einmal einen be-
sonderen „Befehl“, das andere Mal eine besondere „Macht“ bezeichnet.
Sagt man aber etwa, um diese Zweideutigkeit zu verdecken, das „subjek-
tive Recht“ sei keine in der Welt vorhandene besondere Macht, sondern
schon mit dem „objektiven Rechte“ gegeben, so würde sich die Meinung
ergeben müssen, daß schon mit-der Tatsache irgend eines „Befehles mit
Rechtsverleihungs- Behauptung“, gleichgültig, ob jene Behauptung
wahr oder unwahr (irrig) ist, auch jemandes „subjektives Recht“ vor-
handen ist. Solche Meinung wird aber bei klarer Überlegung niemand als
„juristischen Positivismus“ bezeichnen, da der „naturrechtliche“ Kern offen
zutage tritt, würden doch nach jener Meinung schon immer dann „sub-
jektive Rechte“ vorhanden sein, wenn jemand „Befehle mit irriger Rechts-
verleihungs-Behauptung“ erteilt. In der Tat sagt man auch, wenn
jemandes Rechtsklage infolge irriger Überzeugung des „Richters“ ab-
gewiesen wird, daß er zwar „ein Recht habe“, es aber nicht „durch-
setzen“ konnte. Die Worte „ein Recht haben“ lassen an „eine Macht
haben“ denken, es ist aber offenbar sinnlos, zu sagen, es gebe eine
„Macht“, die entweder „durchsetzbar“ oder „undurchsetzbar“ ist, denn
sine „undurchsetzbare Macht“ ist eben keine Macht. Man hätte sich
nur einmal klar machen sollen, was denn „Recht“ sei, wenn man es
zwar „haben“, aber doch nicht „durchsetzen“ könne! In Wahrheit ist
mit der Rede, daß jemand zwar ein „Recht habe“, es aber nicht
„durchsetzen“ könne, lediglich in unpassender Weise der allerdings
sehr häufige Sachverhalt bezeichnet, daß jemand mit besonderen An-