Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 557 
sprüchen darauf gezielt hat, einem Anderen ein „Recht“ zu ver- 
leihen, dieses Streben aber enttäuscht wurde, so daß also der Andere 
trotz jener Ansprüche kein Recht „hat“. Statt zu sagen: „B hat ein 
Recht, er kann es aber nicht durchsetzen“, muß also richtig gesagt 
werden: „A hat erfolglos danach gestrebt, dem B ein Recht zu ver- 
leihen“ oder „B hat trotz Strebens des A kein Recht erhalten“. 
Es muß eben endlich einmal erkannt und festgehalten werden, 
daß „Recht“ mit irgend‘ welchen Befehlen noch nicht vorhanden ist. 
Daß man aber als „objektives Recht“ besondere Befehle betrachtet, 
zeigt sich in der bekannten Behauptung, welche uns besagt, daß „sub- 
jektives Recht“ nur „unter Voraussetzung objektiven Rechtes“ möglich 
sei, womit offenbar gemeint ist, daß jedes „subjektive Recht“ als be- 
sondere Befugnis-Macht durch besondere Befehle begründet wird. 
Nimmt man aber einen Wirkenszusammenhang an, in welchem ein 
„objektives Recht“ genanntes Etwas die wirkende Bedingung für 
eine besondere Wirkung abgibt, in welcher sich ein „subjektives 
Recht“ genanntes Etwas ergibt, so muß sich eben eine arge Ver- 
wirrung einstellen, wenn man sowohl besonderen Wirkungsgewinn als 
auch dessen wirkende Bedingung mit einem und demselben Worte, 
nämlich mit dem Worte „Recht“ belegt und die Unterscheidung 
zwischen besonderen Befehlen und einer besonderen Macht, die 
man beide „Recht“ nennt, durch die Hinzufügung der vieldeutigen 
Worte „objektiv“ und „subjektiv“ vollziehen will. Denkt man ins- 
besondere bei dem Worte „objektives Recht“ an solchen „Befehl mit 
Rechtsverleihungs-Behauptung“, hinsichtlich dessen in besonderen Rechts- 
verfahren eine Enttäuschung bejaht oder verneint werden soll, so muß 
bemerkt werden, daß ein „Befehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“ 
gar kein „Recht“ ist, weder „objektives Recht“ noch sonstiges „Recht“, 
sondern eben nur einen besonderen Anspruch darstellt — so daß also 
das Wortgefüge „objektives Recht“ gestrichen werden muß, mit ihm 
aber auch das gegensätzliche Wortgefüge „subjektives Recht“, während 
allein das Wort „Recht“ zurückbleibt, das eine besondere, bereits be- 
stimmte Befugnis bezeichnet. Neben dem Worte „objektives Recht“ 
findet sich auch häufig das Wort „Rechtsnormen“, in dessen Gebrauche 
aber die Zweideutigkeit des Wortes „Norm“ besonders deutlich hervor- 
tritt. Das Wort „Rechtsnormen“ wird nämlich einerseits im Sinne des 
Wortes „objektives Recht“, also zur Bezeichnung der ‚Befehle mit 
Rechtsverleihungs-Behauptung“‘‘, andererseits aber zur Bezeichnung der 
„Richtlinien bzw. Wider-Richtlinien‘“ der in „Befehlen mit Rechtsver- 
leihungs-Behauptung‘‘ beanspruchten Handlungen und Unterlassungen 
verwendet. Im letzteren Sinne nennt man gewöhnlich — auf dem 
Boden der gangbaren Lehren — „Rechtsnormen“ die „Richtlinien bzw, 
Wider-Richtlinien‘“ jener Handlungen bzw. Unterlassungen, die mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.