Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

560 
[X. Kapitel. 
meinen Gesellschaftslehre‘‘ müssen wir uns es aber veısagen, die „„Quasi- 
Recht‘ nennbaren Tatbestände aufzuzeigen und zu zergliedern. Können 
wir aber jedenfalls das Wesen des Rechtes, die „Rechtsidee‘‘ klar be- 
stimmen, so steht es doch schlimm um unsere ‚empirische‘ Erkenntnis, 
daß besondere in der Welt gegebene Sachverhalte ‚Recht‘ sind, und 
zwar deshalb, weil es in der Welt nicht nur zahllose „Schein-Rechts- 
weisungen bzw. -abweisungen‘ gibt, die als solche nicht erkennbar 
sind, sondern auch zahllose „irrige als Rechtsweisungen- bzw. -ab- 
weisungen gemeinte Weisungen bzw. Abweisungen'‘, die wir als „irrig“ 
nicht zu erkennen vermögen. Der Grund für diese Mängel unserer 
empirischen Erkenntnis liegt darin, daß wir eben Ander-Seelisches nur 
in engen Grenzen, zu ‚erkennen vermögen, so daß wir einerseits in 
zahllosen Fällen nicht zu erkennen vermögen, daß jemand wider 
seine Tatbestands- und Auslegungs-Überzeugung Behauptungen in 
Form von „Rechtsweisungen bzw. -abweisungen‘“ aufgestellt hat, 
andererseits in zahllosen Fällen nicht einmal feststellen können, welches 
der „Sinn‘‘ eines besonderen ‚,Befehles mit Rechtsverleihungs-Behaup- 
tung‘ gewesen ist — Tatsachen, die sehr bedauerlich sind, aber nur 
durch Dichtungen verschleiert werden können. Im praktischen Leben 
tritt hier die sogenannte „Rechtskraft“ als Helfer auf, welche auf der 
Tatsache gegründet ist, daß besonderen Menschen befohlen ist, un- 
günstige Zurechnungen gemäß besonderen Behauptungen zu vollziehen 
bzw. zu unterlassen, die in der „Form“ einer „Rechtsweisung bzw. 
-abweisung‘“ auftreten, mag auch in Wahrheit eine „Schein-Rechts- 
weisung bzw. -abweisung‘“ oder eine „irrige als Rechtsweisung bzw. 
-abweisung gemeinte Weisung bzw. Abweisung‘“‘ vorliegen. Liegt aber 
in Wahrheit keine „Rechtsweisung bzw. -abweisung‘“ vor, so ist auch 
das Wort „Rechtskraft“ fehl am Orte und ist in den meisten Fällen 
durch das Wort „Staatsherrscherkraft‘“ zu ersetzen. 
„Allgemeine Rechtswissenschaft‘ nennen wir jene Wissen- 
schaft, in welcher jene identischen Allgemeinen bestimmt werden, durch 
welche die besondere Macht-Beziehung „Recht‘“ begründet sein kann, 
„Allgemeine Rechtsverfahrenwissenschaft“ nennen wir hin- 
gegen jene Wissenschaft, in welcher jene identischen Allgemeinen be- 
stimmt werden, die sich in jedem Rechtsverfahren finden. Der „Al- 
gemeinen Rechtswissenschaft‘“ entspricht als Lehre die „Allgemeine 
Rechtslehre‘“, der „Allgemeinen Rechtsverfahrenwissenschaft‘” ent- 
spricht als Lehre die „Allgemeine Rechtsverfahrenlehre‘. 
Von den Gegebenen „Recht“ und „Rechtsverfahren““ unterscheiden 
sich aber die Gegebenen „Rechts-Gesellschaft‘“ und „Rechts- 
verfahren-Gesellschaft“, Als „Rechts-Gesellschaft‘‘ bezeichnen 
wir jede Gesellschaft zweier Seelen, welche dadurch begründet ist, daß 
der einen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.