Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 561 
sie auf eine an die andere Seele gerichtete „Forderung mit wahrer 
Rechts-Behauptung‘“ zielt und der anderen Seele ein Verhalten- 
Seelenaugenblick zugehört, in welchem sie jene Forderung erfüllt. Eine 
„Forderung mit Rechts-Behauptung‘“ liegt z. B. vor, wenn A von B 
unter Bezugnahme auf die Bestimmung eines besonderen „Bürgerlichen 
Gesetzbuches‘‘ eine besondere Zahlung fordert, und wenn B diese For- 
derung erfüllt, weil er den wahren Gedanken hat, daß A ein bezüg- 
liches Recht habe. Solche „Rechts-Gesellschaft‘“ stellt sich als eine 
„Fügsamkeits-Herrschaft‘“ dar. Da aber jede „Forderung mit 
Rechts-Behauptung‘“ eine „Forderung aus gleich gerichtetem Befehle mit 
Rechtsverleihungs-Behauptung“‘ darstellt, ergibt sich, woferne die „For- 
derung mit Rechts-Behauptung‘ in Wahrheit auf jenes Verhalten ge- 
richtet war, auf welches jener in der Forderung behauptete Befehl ge- 
richtet ist, mit der „Rechts-Fügsamkeits-Merrschaft‘ auch 
eine „Rechts-Gehorsamkeits-Herrschaft“‘“, ergibt sich also eine 
zweifache ‚Gesellschaft‘. Mit den Worten ‚‚Rechts-Fügsamkeits-Herr- 
schaft“ und „Rechts-Gehorsamkeits-Herrschaft‘“ soll keineswegs gesagt 
sein, daß jemand dem „Rechte“ gehorcht oder sich dem „Rechte‘“ 
fügt, daß also das „Recht‘ herrscht, soll vielmehr nur gesagt werden, 
daß jemand eine „Forderung mit Rechts-Behauptung“ bzw. einen „Be- 
fehl mit Rechtsverleihungs-Behauptung“ erfüllt. Als „Rechtsverfahren- 
Gesellschaft‘‘ bezeichnen wir hingegen jede Gesellschaft zweier Seelen, 
welche dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein Verhalten-Seelen- 
augenblick zugehört, in welchem sie auf eine an die andere Seele ge- 
richtete Rechtsklage zielt, und der anderen Seele ein Verhalten-Seelen- 
augenblick zugehört, in welchem sie die in jener Rechtsklage enthaltene 
Entscheidungs-Forderung mit einer „Rechtsweisung bzw. -abweisung‘‘ 
erfüllt. Mit einer „Rechtsverfahren-Gesellschaft‘‘ kann sich überdies, 
da in jeder Rechtsklage auch ein Antrag auf Rechtsweisung enthalten 
ist, eine „Rechtsweisungs-Gesellschaft“ ergeben, wenn nämlich gemäß 
jenem Antrage Recht gewiesen wird. Mit jeder „Rechtsweisung“‘ er- 
gibt sich also zwischen dem Rechtskläger und dem Rechtsweiser so- 
wohl eine „Forderungs-Erfüllungs-Gesellschaft‘‘ als auch eine „Antrag- 
Annahme-Gesellschaft“. Da ferner jede „Rechtsklage“ eine „Forderung 
aus gleich gerichtetem Rechtsweisungs- bzw. -abweisungs-Befehle“ dar- 
stellt, ergibt sich auch mit jeder „Rechtsverfahren- Gesellschaft“ als 
„Fügsamkeits-Gesellschaft“ zwischen dem Rechtskläger und dem Rechts- 
weiser bzw. -abweiser eine Gehorsamkeits-Gesellschaft zwischen jenem, 
der den „auf Rechtsweisung bzw. -abweisung gerichteten Befehl“ er- 
teilt hat und dem „Rechtsweiser bzw. -abweiser“. „Allgemeine 
Rechts-Gesellschafts- Wissenschaft“ nennen wir jene Wissen- 
schaft, in welcher jene identischen Allgemeinen bestimmt werden, 
durch welche die Beziehung „Rechts- Gesellschaft“ begründet wird 
a 
Sander, Allg, Gesellschaftslehre,
	        
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