Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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1. Kapitel. 
„Gesellschaft“ begründet wird, durch ihr Wesen bestimmt werden, „Be- 
sondere Gesellschaftswissenschaften“ nennen wir jene Wissen- 
schaften, in welchen jene Allgemeinen durch besondernde Allgemeine be- 
stimmt werden. Die „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“ kommt in 
der „Allgemeinen Gesellschaftslehre“ zum Ausdrucke, die „Be- 
sonderen Gesellschaftswissenschaften“ kommen in den „Be- 
sonderen Gesellschaftslehren“ zum Ausdrucke. Sowohl die „All- 
gemeine Gesellschaftswissenschaft“ als auch die „Besonderen Gesell- 
schaftswissenschaften“ sind also Einheitswissenschaften von All- 
gemeinen, sind Allgemeinwissenschaften. Da kein besonderndes 
Allgemeines ohne sein identisches Allgemeines gewußt und bezeichnet 
werden kann, ist es aber klar, daß keine besondere Gesellschaftswissen- 
schaft, also z. B. nicht „Allgemeine Wissenschaft von der Staats-Gesell- 
schaft“, „Allgemeine Wissenschaft von der Rechts-Gesellschaft“, „Al- 
gemeine Wissenschaft von der Wirtschafts-Gesellschaft“, erfolgreich be- 
trieben werden kann, bevor nicht die Aufgabe des Unternehmens einer 
„Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ gelöst ist. Von den „Gesell- 
schafts-Allgemein-Wissenschaften“ unterscheiden sich aber die 
„Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“, in welchen besondere 
Einzelwesen durch ihnen zugehörige, besonders begründete Gesell- 
schafts-Beziehungen bestimmt werden. Diese Wissenschaften sind nicht 
Einheitswissenschaften von Allgemeinen, sondern Beziehungswissen- 
wissenschaften von Einzelwesen, wenngleich nicht Wirkens- 
beziehungswissenschaften, da „Gesellschaft“, wie sich zeigen wird, keine 
Wirkensbeziehung darstellt. „Wirkensbeziehungswissenschaften‘“ („Ge- 
schichtswissenschaften“, „Wirklichkeitswissenschaften‘“) sind aber die 
„Vergesellschaftungswissenschaften“, da, wie sich zeigen wird, 
„Vergesellschaftung“ solche Wirkung ist, in welcher „Gesellschaft“ ge- 
stiftet wird. Schließlich nennen wir alle Wissenschaften, welche die 
Grundlage für den Erfolg eines auf „Allgemeine Gesellschaftswissen- 
schaft“ zielenden Unternehmens bieten, „Gesellschaftswissen- 
schafts-Grundlage-Wissenschaften“. Solche Wissenschaften 
sind z. B. jene von den Gegebenen „Wollen“, „Streben“ und „Macht“, 
Daß nun die „Gesellschafts-Allgemein-Wissenschaften“ Einheits- 
wissenschaften, hingegen die „Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“ Be- 
ziehungswissenschaften sind, mag Befremden erwecken. Und in der 
Tat sind eigentlich nur die letzteren Wissenschaften insoferne Gesell- 
schaftswissenschaften, als sie stets mehrere Einzelwesen durch 
ihnen in einmaliger Gegebenheit zugehörige Gesellschafts-Beziehung 
bestimmen, die Beziehung „Gesellschaft“ also ihr logisches Prädikat aus- 
macht, während die ersteren Wissenschaften Allgemeine, die „Gründe“ 
der Beziehung „Gesellschaft“ sein können, durch ihnen zugehöriges 
Wesen oder durch. ihnen zugehörige Besonderheit bestimmen, die
	        
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