Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Das. Wollen. 
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sind, oder dadurch, daß der Seele die „Gewißheit“ zugehörig wird, jenes 
Ereignis sei bereits eingetreten, bzw. es sei bereits ein anderes Er- 
eignis eingetreten. In ersterem Falle sprechen wir von einer „Zweifel- 
entscheidung durch Zukunftsgewißheit“, weil sich der Zweifel da- 
durch löst, daß der Seele einer der beiden Gedanken „das Ereignis 
wird eintreten“ und „das Ereignis wird nicht eintreten“ zugehörig wird, 
im zweiten Falle sprechen wir von einer „Zweifelentscheidung 
durch Vergangenheitsgewißheit“, weil sich der Zweifel dadurch 
löst, daß der Seele keiner jener beiden Gedanken, sondern einer der 
beiden Gedanken: „das Ereignis ist eingetreten“ und „das Ereignis ist 
nicht eingetreten“ zugehörig wird. 
Weiß nun jemand, daß seiner Seele die „Möglichkeit“ für den 
Gewinn besonderen Wünschens durch eine besondere ausständige Er- 
eignisreihe zugehört und daß er wisse, daß einige Bedingungen für jene 
Ereignisreihe in der Welt vorhanden sind, hingegen nicht wisse, ob die 
anderen Bedingungen in der Welt gegeben sind, so spricht man von 
einem „bedingten Wünschen“. So zeigt es sich denn, daß das 
„bedingte Wünschen“ gar kein „Wünschen“ ist, sondern ein „Zweifel 
an künftigem eigenen Wünschen“, ein „Gedanke an ein 
eigenes unmittelbar mögliches, aber noch ungewisses 
Wünschen“, daß also jener Gegensatz, den man mit den Worten 
„unbedingtes Wünschen“ und „bedingtes Wünschen“ bezeichnet, gar 
nicht zwei Arten: des „Wünschens“. betrifft, sondern den Gegensatz: 
„gewissen eigenen gegenwärtigen oder künftigen Wün- 
Schens“ und „ungewissen eigenen künftigen Wünschens“, 
Nur deshalb spricht man von einem. „bedingten Wünschen“, weil 
jener, dem ein sogenanntes „ bedingtes Wünschen“ zugehört, weiß, daß 
er nicht wisse, ob einige von den Bedingungen für den Gewinn 
Solchen Wünschens in der Welt gegeben sind. Wer „bedingt wünscht“, 
weiß, daß er noch nicht wünscht, daß die Zugehörigkeit eines be- 
sonderen Wünschens zu seiner Seele auch von Bedingungen abhängt, 
die ihm in der Welt nicht gegeben sind, während im Falle „unbe- 
dingten Wünschens“ jemand „gewiß“ ist, daß ihm solches Wünschen 
gegenwärtig zugehört oder zugehören wird, daß also alle Bedingungen 
für. den Gewinn solchen Wünschens in der Welt vorhanden waren oder 
vorhanden sind. Die Entgegensetzung „unbedingten“ und „be- 
dingten“ Wünschens betrifft also lediglich einen Gegensatz von „Ge- 
Wißheit hinsichtlich Vorhandenseins aller Bedingungen 
für den Gewinn eigenen besonderen Wünschens“ und „Un- 
Sewißheit hinsichtlich Vorhandenseins aller Bedingungen 
für den Gewinn eigenen besonderen Wünschens“, nicht aber 
Stwa einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz eines „Wün- 
Schens, das von keinen Bedingungen abhängt“, zu einem 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. Ä
	        
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