Full text: Die drei Nationalökonomien

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meine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden können.“ Es ist 
oft und mit Recht demgegenüber geltend gemacht worden, daß 
ebensogut zum Gesetz erhoben werden könnte: „daß jedermann 
seinem Wesen gemäß (nach dem „Gesetz nach dem du angetreten‘) 
handeln solle.“ 
Aber ‚selbst die Richtigkeit des von Kant aufgestellten „obersten 
Gesetzes‘ zugegeben, so läßt ‘sich daraus keine einzige inhaltlich 
bestimmte „Pflicht“ oder „Maxime‘‘ ableiten. Man prüfe doch die 
vier Fälle von angeblich a priori begründeten „Pflichten“, die Kant 
selber aufzählt, und man‘ wird leicht einsehen, daß kein einziger 
den erhobenen Anforderungen entspricht: 1. Pflicht zur Erhaltung 
des Lebens. Dagegen: Pflicht zum Opfertode; 2. Pflicht, Geld zurück- 
zugeben. Dagegen: Liebe, Kommunismus. Denn die Pflicht ist selbst- 
verständlich nicht ein allgemeines a priori (worauf doch die Beweis- 
führung abzielt), wenn sie sich etwa als „evident‘‘ (notwendig) im 
Rahmen eines bestimmten Wirtschaftssystems erweisen ließe; 
sie wäre dann höchstens ein historisches a priori; 3. Pflicht, einen 
nützlichen (!) Beruf auszuüben: Was heißt „nützlich“? Übt der 
Bettelmönch einen „nützlichen“ Beruf aus? Oder der reiche Samm- 
ler? Oder die „Dame“? Oder die Dirne? Unmöglich, die „Nützlich- 
keit“ a priori zu bestimmen, also „evident‘ zu machen; 4. Pflicht 
zur Wohltätigkeit. Wie steht es mit den Warnungen, die heute die 
öffentlichen Stellen erlassen, keinem Bettler etwas zu geben? Wie 
mit der Forderung der Sozialisten, die private Wohltätigkeit durch 
die staatliche Fürsorge überflüssig zu machen? 
Bei seiner Aufzählung der Bestandteile des Naturrechts macht 
Kant sich selbst den Einwurf, daß das alles keine a-priori-Begriffe 
seien, sondern „ganz empirisch zu sein scheinen“ und sucht den Ein- 
wand durch eine Geldtheorie — deren a-priori (!)-Substarniz Gold- 
und Silberwährung sind — ganz ergebnislos zu entkräften, indem er 
eine Erklärung des Geldes (nach Adam Smith!) gibt, die „nur auf 
die Form der wechselseitigen Leistungen im belästigten Vertrage 
sieht (und von diesem als Materie abstrahiert) und so auf den Rechts- 
begriff in der Umsetzung des Mein und Dein überhaupt“, ohne zu 
bedenken, daß dies alles schon nicht mehr a priori ist. Noch viel 
weniger ist Kants öffentliches Recht sachlich a priori begründet,
	        
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