$ 3. Positive und negative Seite der Meistbegünstigungsklausel, 9
te
t,
]=
A,
e
‘I
1
2
7
ce
dans la matiere susdite aux produits naturels ou fabriques originaires
d’un autre pays quelconque 0ow destin&s au territoire d’un autre pays
quelconque, seront, immediatement et sans compensation, appliques
aux produits de meme nature originaires de l’autre partie contrac-
tante ou destines au territoire de cette partie.
5. Sont exceptees, toutefois, des engagements formules au present
article, les faveurs actuellement accordees ou qui pourraient &tre
accordees ulterieurement & d’autres etats limitrophes pour faciliter
le trafic frontalier ainsi que celles r&sultants d’une union douaniere
dejä conclue ou qui pourrait &tre conclue & l’avenir par l’une des
parties contractantes.‘“
Es mag vielleicht zweckmäßig sein, das Versprechen der Gleich-
behandlung mit der meistbegünstigten Nation, welche Abs. ı enthält,
in der in Abs. 2 und 3 erfolgten Weise zu erläutern. Abs. 4 jedoch ent-
hält — bis auf das „immediatement et sans compensation‘“, wozu es
keines besonderen Absatzes bedurft hätte — in positiver Form genau
dasselbe, was in den Absätzen 2 und 3 in Form der doppelten Vernei-
aung steht. Bedenklich ist, daß diese Formulierung, die das Produkt
reiflicher Überlegung ist, den Irrtum nahelegt, daß die Meistbegünsti-
Zungsklauseln, welche diese Wiederholung nicht enthalten, rechtlich
nicht einwandfrei seien.
In den Handelsverträgen finden sich hauptsächlich die folgenden
Fassungen der Meistbegünstigungsklausel:
I. Das einfache Versprechen der Gleichbehandlung mit der meistbe-
günstigten Nation findet sich im Meistbegünstigungsabkommen zwischen
dem Deutschen Reich und Bulgarien vom 8. Sept. 19211:
„Zwischen Deutschland einerseits und Bulgarien andererseits
werden die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen vom 9. Aug. 1921
ab auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Klausel der meist-
begünstigten Nation in allen Beziehungen geregelt.‘
Diese allgemeine Fassung wird häufig durch Hinzufügung der fol-
genden Klauseln erläutert, die jedoch auch selbständig stehen können.
HI. Das Versprechen der der meistbegünstigten Nation gewährten
Vorteile findet sich in positiver und negativer Fassung:
X. In positiver Fassung im Handelsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und Finnland vom 26. Juni 1926, RGBL. II, 1926, S. 557-
Art. 1: „Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles ge-
nießen im Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und Ge-
werbe die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen aller
Art wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.“
‘ Notenwechsel vom 8. Sept. 1921, vgl. Deutsches Handels-Archiv 192 3, S. 610.