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IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches.
gung gewährt wird, daß ihre Hauptniederlassung im Inland liegt, der
Meistbegünstigungsanspruch nur dann gegeben, wenn diese Voraus-
setzung erfüllt ist. — Es bilden diese Voraussetzungen einen Bestand-
teil des Behandlungspinzips, welches der dritte Staat genießt, und
deren Nichtbeachtung zu einer Privilegierung des berechtigten Staates
führen würde. —
Daß allerdings eine Gegenleistung des dritten Staates — z. B. die
Verbürgung der Gegenseitigkeit — selbst, wenn sie ein wesentliches
Motiv für die Begünstigung des dritten Staates war, nicht zu berück-
sichtigen ist, wurde bereits oben S. 14ff. erörtert. Es folgt dies aus der
Unbedingtheit der Meistbegünstigungsklausel.
2. Die Vorzugsbehandlung des dritten Staates kann unter Um-
ständen so weitgehend in den individuellen Beziehungen zwischen dem
dritten und dem verpflichteten Staate begründet sein, daß sie eine
Verallgemeinerung nicht. duldet, da der berechtigte Staat die auf den
dritten Staat zugeschnittene Bedingung der Privilegierung nicht setzen
kann. In dieser Weise — unmittelbar auf die individuellen Verhält-
nisse zugeschnitten — ist z.B. das für ein Grenzverkehrsabkommen
allerdings nicht typische Abkommen zwischen dem Deutschen Reich
und der Tschechoslowakischen Republik über die Erleichterungen des
kleinen Grenzverkehrs zwischen dem. Gebiete des Deutschen Reiches
und dem durch den Versailler Vertrag an die tschechoslowakische
Republik übergegangene Gebiet vom 6. März 1925, RGBl. II, 1925.
5. 103.
Art. 4. „Der Durchgangsverkehr auf der Kunststraße Scham-
merwitz—Zauditz—Steuerwitz——Schreibersdorf ist für die Bewohner
von Rößnitz, Rohow, Schreibersdorf, Steuberwitz und Zauditz vor-
behaltlich der Bestimmungen des Art. 5, 7 und 11 ungehindert und
frei von Abgaben und Gebühren jeder Art...
Art. 6: Die Bewohner von Steuberwitz dürfen den Markt in
Katscher und die Bewohner von Thröm dürfen den Markt in Troppau
auf dem Verbindungswege Steuberwitz—Thröm besuchen...
Art. 8: Der zwischen den Grenzsteinen Nr. 33 bis Nr. 36 auf
tschechoslowakischem- Gebiete liegende Weg südwestlich von Ow-
schütz darf deutscherseits und der zwischen den Grenzsteinen Nr. 155
bis Nr. 159 auf deutschem Gebiet liegende Weg südöstlich des Röß-
nitzer Busches darf tschecho-slowakischerseits von den Besitzern der
anstoßenden Grundstücke, sowie von ihren Angehörigen und Ar-
beitern zu Fuß, zu Pferde, zu Rad oder zu Wagen unter den für den
Grenzverkehr außerhalb der Zollstraßen bestehenden Bestimmungen
benutzt werden.
ı Vgl. FuLD: a. a. 0. S. 361.