Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

L0 IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches, 
gattungen, an deren Ausfuhr er interessiert ist, diese Position umfaßt. 
Insofern ist es für den berechtigten Staat günstig, wenn der Zolltarif 
des verpflichteten Staates sich aus ganze Warengruppen umfassenden 
Positionen zusammensetzt. Ist umgekehrt der Zolltarif in der Weise 
spezialisiert, daß für jede besondere Warenart eine Position gebildet 
ist, so hat die Ermäßigung einer solchen Position für den berechtigten 
Staat einen entsprechend geringeren Wert. Es kann sogar sein, daß 
infolge der internationalen Arbeitsteilung in der Produktion der be- 
rechtigte Staat an der Ermäßigung einer Position überhaupt kein In- 
teresse hat, während sie für den dritten Staat einen großen Gewinn 
bedeutet. So erklärt es sich, daß die Staaten, die’durch Meistbegünsti- 
SUngsversprechen gebunden sind, bestrebt sind, Ermäßigungen nur für 
solche Positionen zu geben, an denen möglichst wenig Staaten Anteil 
haben, bzw. die herabzusetzende Position in Form einer „Exposition“ 
auf die besonderen Ausfuhrinteressen des dritten Staates zuzuschneiden1. 
In dieser Spezialisierung des Zolltarifs kann nicht schon deshalb eine 
Verletzung der Meistbegünstigungsklausel erblickt werden, weil für 
den dritten Staat besonders wichtige Zollpositionen ermäßigt werden, 
während diejenigen, an denen der berechtigte Staat interessiert ist, 
sich durch hohe Zollsätze auszeichnen. Gewiß kann auf diese Weise 
der berechtigte Staat hinsichtlich seiner Gesamtausfuhrinteressen im 
Vergleich zum dritten Staate schlechter behandelt werden. Wollte man 
aber den Vergleich der Gesamtausfuhrinteressen zur Bemessungsgrund- 
lage des Meistbegünstigungsanspruchs wählen, so würde man ins Ufer- 
lose geraten. Die natürliche wirtschaftliche Ungleichheit der verschiede- 
nen Staaten, welche es mit sich bringt, daß für sie der Handelsverkehr 
mit dem verpflichteten Staate von verschiedenem Werte ist, kann und 
soll durch die Meistbegünstigungsklausel in keiner Weise ausgeglichen 
werden (vgl. oben S. 13ff.). Aus ihr folgt.auch nicht die Verpflichtung, 
diese Ungleichheiten nicht zu verschärfen. Der verpflichtete Staat 
bleibt in dieser Hinsicht völlig autonom und kann insoweit unbeschränkt 
sein Interesse wahrnehmen. — Es ist ihm jedoch verboten, die einzel- 
nen Waren des berechtigten Staates zollpolitisch so zu behandeln, daß 
ihnen die Konkurrenz mit den gleichen Waren des dritten Staates er. 
MEINE: a. a. O., S. 80. Es stieg die Zahl der Tarifpositionen von 1914—24! 
in von auf 
Italien. 
Spanien . 
Ungarn . 
Portugal 
Schweiz. . . 
Ver. Staaten, . 
Belgien .., 
472 
18 
$=7 
‚92 
164 
557 
7. 
953 
[540 
974 
861 
1977 
1710 
1216
	        
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