Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$ 10. Generelle Behandlung und Sondervorteile. 51 
das sekundäre Moment der Entgeltlichkeit abzustellen — wie es in 
den S. 48 erwähnten Verträgen geschehen ist — und nicht auf den Be- 
griff der Sonderbehandlung bzw. der generellen Behandlung (in Zoll- 
sachen den Generaltarif!). 
Jedenfalls ist der Begriff der Entgeltlichkeit in weitestem Sinne 
auszulegen. Man kann erwarten, daß ein Staat einem einzelnen andern 
handelspolitisch keine Geschenke macht. Macht er einem Staate auf 
Grund der geographischen Lage, der politischen Beziehungen usw. han- 
delspolitische Zugeständnisse, ohne sich eine sichtbare handelspolitische 
Gegenleistung hierfür einzutauschen, so besteht das Entgelt in den 
Vorteilen politischer oder sonstiger Art, die der gewährende Staat sich 
davon verspricht. Ein bedingt berechtigter Staat kann diese Vorteile 
nicht beanspruchen, ohne selbst etwas hierfür zu bieten!. Wenn aber 
ein solches Entgelt wie das des dritten Staates nicht wiederholbar ist, 
andererseits der berechtigte Staat Gleichstellung mit der meist- 
begünstigten Nation verlangen kann, wird man ihm die Vorteile gegen 
ein wertentsprechendes anderweitiges Äquivalent zubilligen müssen. 
Abzulehnen ist daher der Rechtsstandpunkt, den die Vereinigten 
Staaten im Hawai-Konflikt?* vertreten haben, daß nämlich das durch 
den Handelsvertrag vom To. Juli 1851% bedingt meistbegünstigte Eng- 
land die Zugeständnisse Hawais an die Vereinigten Staaten nicht be- 
anspruchen könne, da es unmöglich die Bedingungen (die geographische 
Lage usw.) erfüllen könne, unter denen die Zugeständnisse von Hawai 
gemacht worden seien. 
In diesem Zusammenhange hingewiesen sei auf die Sondervorteile, 
welche auf Grund der unbedingten Meistbegünstigungsklausel einem 
dritten Staate unentgeltlich zugestanden werden müssen. Es sind dies 
ihrer Natur nach Sondervorteile, die zunächst einem Staate gegen Kom- 
pensationen hingegeben wurden. Wenn der auf Grund des besonderen 
Rechtstitels, der unbedingten Meistbegünstigungsklausel, berechtigte 
Staat diese Vorteile scheinbar unentgeltlich beanspruchen kann, ver- 
lieren diese doch nicht den Charakter von Sondervorteilen, zumal der 
unbedingt meistbegünstigte Staat das Entgelt für den Sondervorteil 
schon bei dem Erwerb der unbedingten Meistbegünstigungsklausel ab- 
yegolten hat. Es wäre unbillig und würde dem Prinzip des do ut des, 
welches der bedingten Meistbegünstigungsklausel zugrunde liegt, wider- 
sprechen, wollte man dies Entgelt auch schon durch den Erwerb der 
minder wertvollen bedingten Meistbegünstigungsklausel als für die Zu- 
kunft abgegolten betrachten“. 
1 So im Ergebnis SCHWEINFURTH: a. a. O, S, 77. 
* Siehe CULBERTSON: a. a. O. S. 83. 
4 Siehe H. Arch, 53, I, S. 205. 
* So im Ergebnis HATscHEK: Völkerrecht. S. 258. S. auch RıEeDL: a. a. 0.5. 7.
	        
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