Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$ 12. Das Anwendungsgebiet. 
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Loyalität seines Vertragsgegners angewiesen. So erklärt es sich, daß 
von der schwierigen Durchsetzbarkeit des bedingten Meistbegünsti- 
zungsanspruchs vielfach auf die materielle Rechtslage zurückgeschlossen 
und der Rechtsanspruch aus der bedingten Meistbegünstigungsklausel 
überhaupt verneint wurde. Fernerhin wird es verständlich, daß die be- 
dingte Meistbegünstigungsklausel so in der Praxis zum Instrument der 
handelspolitischen Diskrimination werden konnte, 
Nachdem die Vereinigten Staaten das System der bedingten Meist- 
begünstigungsklausel aufgegeben haben und insbesondere auch die Welt- 
wirtschaftskonferenz, die zuständigen Komitees des Völkerbundes, wie 
auch die internationale Handelskammer sich mit größter Entschieden- 
heit zugunsten der unbedingten Meistbegünstigungsklausel ausge- 
sprochen haben, wird voraussichtlich die bedingte Meistbegünstigungs- 
klausel in nicht allzu langer Zeit nur nach historisches Interesse haben. 
VI. Das Anwendungsgebiet der 
Meistbegünstigungsklausel. 
8& 12. 
I. Die Meistbegünstigungsklausel kann sich auf sämtliche Gegen- 
;stände eines Handelsvertrages beziehen?, d.h. auf die Behandlung 
des internationalen Warenverkehrs, 
der Ausländer, 
der fremden Verkehrsmittel. 
[m konkreten Falle macht jedoch die Abgrenzung des Anwendungs- 
gebietes einer bestimmten Klausel unter Umständen erhebliche Schwie- 
rigkeiten. 
Naturgemäß ergibt sich eine gewisse Begrenzung der Meistbegünsti- 
gungsklausel schon aus dem Rahmen des einzelnen Handelsvertrages®. 
Wenn in einem Vertrage nur ein Ausschnitt von dem Gesamtkom- 
plex der handelspolitischen Beziehungen geregelt wird, so ergibt sich 
hieraus ohne weiteres auch die Beschränkung der Meistbegünstigungs- 
1 Comite Economic: Rapport vom 23. Jan. 1929, S. ıx. Vgl. MEINE: a. a. O. 
S. 14ff. ....,Die Kontrahenten haben wohl einen Rechtsanspruch auf Gleich- 
stellung mit anderen Nationen, die Verwirklichung dieses Anspruches ist aber bei 
Böswilligkeit einer Partei, ohne daß sie dabei vertragsbrüchig sein muß, unmöglich.“ 
Borcıus: Deutschland und die Verein. Staaten S. 51, 1899: Die bedingte Meist- 
begünstigungsklausel „bedeutet überhaupt nicht mehr, als daß das einen Handels- 
vertrag abschließende Land bereit ist, auch noch mit anderen Ländern gleichgünstige 
Handelsverträge abzuschließen‘‘. 
2 Die Meistbegünstigungsklausel kommt außerhalb der Handelsverträge selten 
vor, ist jedoch nicht notwendig auf sie beschränkt. 
3 BaspevanTt: a. a. O0. Nr. 35.
	        
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