Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

8 ı2. Das Anwendungsgebiet, 59 
nießen Gewissensfreiheit und Freiheit der Religionsübung ; sie dürfen 
sich ohne Hinderung beruflicher, wissenschaftlicher, religiöser, philan- 
tropischer, gewerblicher und geschäftlicher Tätigkeit jeder Art wid- 
men; sie sind befugt, jede von den am Orte geltenden Gesetzen nicht 
verbotene Form geschäftlicher Tätigkeit auszuüben; zum Wohnen, 
sowie zu Zwecken der Wissenschaft, Religion, Wohlfahrt, Industrie, 
des Handels und der Bestattung dürfen sie geignete Gebäude als 
Eigentum besitzen, errichten oder mieten und innehaben und Land 
für diese Zwecke pachten; sie dürfen selbstgewählte Vertreter be- 
schäftigen und allgemein alles tun, was zur Ausübung irgendeines 
der erwähnten Rechte gehört oder nötig ist, und zwar unter denselben 
Bedingungen, wie die Angehörigen des Staates, in dem sie sich auf- 
halten oder wie Staatsangehörige einer etwa künftig von diesem 
Staate mit dem Rechte der Meistbegünstigung ausgestatteten 
Nation?!; ...“ 
Es kommt hinzu, daß die einzelnen Gegenstände in den verschiedenen 
Handelsverträgen nicht einheitlich gruppiert und bezeichnet sind. So 
sei beispielsweise darauf hingewiesen, daß in dem erwähnten Handels- 
vertrage zwischen dem Deutschen Reich und Jugoslawien in Art. 3 
Ziff. 6 „für die Behandlung von Geschäftsleuten, wenn sie persönlich 
die Reise zu kaufmännischen Zwecken in das Gebiet eines der vertrag- 
schließenden Teile unternehmen, oder wenn sie solche Reisen durch ihren 
Kommis, Agenten oder sonstigen Vertreter unternehmen lassen‘“, gegen- 
seitige Meistbegünstigung vereinbart ist. — Aus der Tatsache, daß die 
Behandlung der mitgeführten Muster nicht besonders hervorgehoben 
würde, wird man wohl kaum schließen dürfen, daß die Meistbegünstigung 
hierfür nicht gelten solle. Immerhin wird ein Staat, der den berechtigten 
diskriminiert, zu seiner Rechtfertigung darauf hinweisen, daß in der im 
übrigen ganz entsprechend ausgebauten Meistbegünstigungsklausel des 
deutsch-österreichischen Handelsvertrages Art. 2c (S. 58) die Waren- 
muster noch ausdrücklich erwähnt wurden. Mangels einer feststehenden 
Terminologie ist somit jeder Handelsvertrag für sich auszulegen. 
6. Es wäre im Interesse der Rechtssicherheit dringend erwünscht, 
wenn die einzelnen Gegenstände der Handelsverträge terminologisch 
einheitlich festgelegt würden. Einen Anfang in dieser Richtung bedeuten 
die Untersuchungen des Wirtschaftskomitees des Völkerbundes darüber, 
3b unter „matiere douaniere‘“ auch die „Ein- und Ausfuhrbeschränkun- 
zen‘ fallen, was dort verneint wird. Ferner hat das Wirtschaftskomitee 
! Der dritte Staat braucht nicht mit dem Rechte der Meistbegünstigung aus- 
gestattet zu sein. Es handelt sich hier offenbar um einen Übersetzungsfehler. Vgl. 
den englischen Text . . . „Upon the same terms as nationals of the state of residence 
ar as nationals of the nation hereafter to be most favared by it“, ... by it bezieht 
sich auf state of residence.
	        
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