$ ı3. Grundsätzliche Geltung.
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Art. II des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Ecuador
vom 28. März 1887, RGBI. 1888, S. 136:
„Die beiden vertragschließenden Teile sind einverstanden, daß
sie sich gegenseitig in Handels-, Schiffahrts- und Konsularsachen
dieselben Rechte und Vorteile zugestehen wollen, welche der meist-
begünstigten Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt
werden sollten.“
Vgl. ferner Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und San Sal-
vador vom 14. April 1908, RGBI. 1909, S. 405:
„Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich gegenseitig
die Behandlung der meistbegünstigten Nation in Handels-, Schiff-
fahrts- und Konsularsachen zu gewähren; behufs dessen versteht es
sich, daß jede Art von Recht, Freiheit oder Vorteil, die einer von
ihnen einer dritten Nation gewährt, durch die Tatsache selbst den
anderen Vertragsteilen zugestanden wird.“
Sind die Handelsbeziehungen engere, so entsteht die Frage, ob bestimmte
Umstände die Versagung der Meistbegünstigung rechtfertigen. Sie wird
selbst bei gleicher Sachlage doch nicht immer gleich beantwortet werden.
Die Parteien ignorieren derartige Umstände z. B. eher, wenn der baldige
Abschluß eines Handelsprovisoriums notwendig wird. In diesem Falle
dient die Meistbegünstigungsklausel häufig als ein Notbehelf; denn sie
erscheint prima facie als die billige Grundlage für die Handels-
beziehungen zwischen zwei Staaten. Die Meistbegünstigungsklausel soll,
wie RızpL?! bezeichnend sagt, „ein handelspolitisches Anstandsverhält-
nis‘ herstellen. Man sieht, daß die Meistbegünstigungsklausel geradezu
als ein Postulat der handelspolitischen Moral empfunden werden kann.
So: forderte auch der Präsident Wilson in seinem Programm für den
Weltfrieden, welches er am 8. Jan. 1918 vor dem Kongreß in Washington
antwickelte, als einen der vierzehn Kardinalpunkte:
III. „... die möglichste Beseitigung aller wirtschaftlichen Schran-
ken und die Möglichkeit einer Gleichheit der Handelszustände für alle
Nationen, die dem Frieden beitreten und sich zu seiner Aufrechterhaltung
verpflichten *.“‘
1 RızpL: a. a. O. S. 36; vgl. ferner v. TEUBERN: a. a. O. S. 75.
2? WıLsoNn hat dieses Programm als das für den Weltfrieden einzig mögliche be-
zeichnet. Dennoch erzwangen die Alliierten im Versailler Friedensvertrag von
Deutschland das Versprechen der einseitigen Meistbegünstigung für die Dauer von
({ünf Jahren. Vgl. Versailler Friedensvertrag Teil 10, Abschnitt I, Kapitel 1: Zoll-
regelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen, Art. 264 —67, insbesondere Art. 267:
„Toute faveur, immunite ou privilege concernant l’importation, l’exportation ou
le transit de marchandises, qui serait concede par l’Allemagne & l’un quelconque
des Etats allies ou associes ou & un autre pays etranger quelconque, sera simultane-
ment et inconditionellement, sans qu'il soit besoin de demande ou de compensation,
tendu A tous les Etats allies ou associes.‘“ Zum Vergleich sei auf den Frankfurter