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Vereinbarungen, wie sie über die Aufgaben der fachlichen
örtlichen oder bezirklichen Schiedsgerichte oder das Haupt-
tarifamt festgelegt sind.
Für Einzelstreitigkeiten aus diesem Tarifvertrag sind die
Arbeitsgerichte zuständig; jedoch haben die an diesem Tarif—
vertrag beteiligten Verbandsleitungen das Recht, jeden ein—
zelnen Streitfall bis zur Urteilsfällung durch das Arbeits—
gericht als Gesamtstreitigkeit zu erklären. Damit ist dann die
Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts ausgesprochen.
In Einzelstreitigkeiten ergehende Urteile der Arbeits—
gerichte erledigen immer nur den jeweiligen Einzelfall und
sind keine allgemein bindende Regelung. Die Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte ist immer nur gegeben für die Anwen-—
dung, nicht aber für die grundsätzliche Auslegung
»der Aenderung des Tarifs.
61l. Oberster Grundsatz für das Tarifamt wie für alle
fachlichen und örtlichen oder Bezirksschiedsgerichte muß bleiben,
daß diese Instanzen die Bestimmungen des Reichstarifs oder
der Zusatzverträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da—
gegen verstoßen dürfen. Für Aenderungen sind lediglich die
Zentralinstanzen zuständig, die diese Verträge geschaffen
vaben.
62. Die vertragschließenden Verbände verpflichten sich und
ihre Mitglieder auf das nachdrücklichste und setzen sich mit
aller Kraft dafür ein, daß keine Arbeitsniederlegungen bzw.
Aussperrungen erfolgen dürfen, bevor nicht alle zur Schlichtung
von Streitigkeiten vorgesehenen tariflichen bzw. gesetzlichen
Instanzen angerufen sind und entschieden haben.
XV. Gültigkeitsdauer des Tarifs.
63. Dieser Hauptvertrag gilt bis zum 31. August 1928.
64. Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor
Ablauf gekündigt, dann gilt er jeweils für ein weiteres Jahr,
und zwar vom 1. September des einen bis zum 31. August
des nächsten Jahres.
65. Anträge auf Abänderungen des Vertrages sind min—
destens drei Monate vor seinem Ablauf einzureichen. Mit
dem Inkrafttreten des Tarifs gelten alle vordem getroffenen
entgegenstehenden Abmachungen als aufgehoben.