Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindergewerbe, die vertragschließenden Zweige der Papier verarbeitenden Industrie und verwandte Berufszweige (Api-Tarif)

C. 
Schiedsgerichte 
Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte. 
81. 
Das Schiedsgericht hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten, 
die aus dem Reichstarifvertrage und seinen Zusatzverträgen ent— 
stehen, zu schlichten. 
82. 
Das Schiedsgericht darf Bestimmungen des Reichstarifverirages 
oder der Zusatzoerträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da⸗ 
gegen verstoßen. Für Aenderungen sind lediglich die Zentralorgani⸗ 
sationen zuständig, die diese Verträge geschafsen haben. 
83. 
Das Schiedsgericht wird gebildet aus je drei Vertretern der 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von jeder Seite sind ferner drei 
Stellvertreter zu benennen. Im Einvernehmen beider Partelen 
kann vereinbart werden, daß ein unparteiischer Vorsihender hinzu⸗ 
gezogen wird, doch bleiben auch die von solchen Schiedsgerichten ge— 
fällten Schiedssprüche gemäß 88 7, 8 berufungsfähig. 
Die ordentlichen Mitglieder des Tarifschiedsgerichts sind mög⸗ 
lichst am Sitz desselben zuͤ wählen. 
Der Vorsitz kann abwechselnd von dem Vorsitzenden der Arbeit- 
geber- oder Arbeitnehmervertreter geführt werden. Ift ein un— 
sbeuscher Vorsitzender hinzugezogen, so erfolgt die Leilung durch 
iesen. 
84. 
Die dem Schiedsgericht zu überweisenden Streitfälle sind seitens 
der Arbeitgeber dem Arbeitgebervorsitzenden und seitens der Arbeit— 
nehmer dem Arbeitnehmervorsitzenden unter genauer Darleaung des 
Sachverhalts einzureichen. 
Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier— 
facher, wenn ein unparteischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in 
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen. 
Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der 
Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernstlich versucht 
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitleile 
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung 
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klage 
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe 
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein—
	        
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