Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

— 11 — 
43. Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen an Buch— 
Draht⸗ und Fadenheftmaschinen, an Schnellpressen, Decken— 
mach⸗ und Fertigmachmaschinen nicht beschäftigt werden. 
44. In solchen Fällen, in denen wegen Nichtvorhanden— 
seins männlicher Arbeitskräfte bestimmte Männerarbeit nicht 
ausgeführt werden kann, können Arbeiterinnen oder Berufs— 
fremde mit dieser Arbeit beschäftigt werden. Dabei ist, wenn 
im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene 
Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn 
arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von 
15 Proz. 
VIII. Ueberstunden. 
45. Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Ueber ihre 
Anordnung und Dauer ist eine Verständigung mit der gesetz— 
lichen Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes herbeizu— 
führen. In diesem Falle dürfen Ueberstunden nicht verweigert 
werden. 
Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die 
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß 
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt 
werden. 
Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs⸗ 
leitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die 
Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗ 
gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber— 
stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichts zu leisten. 
Diese ist längstens innerhalb 8 Tagen herbeizuführen. 
46. Für Ueberstunden werden bei Zeit- und Stück— 
arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17 
und 23, folgende Zuschläge gezahlt: 
für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 25 Proz. 
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen. . 40 , 
für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht-, Sonn⸗ 
und Feiertagsarbeitt. 50 , 
Wo ein höherer als der iarifliche Lohn gezahlt wird, ist 
der Verrechnung der vereinbarte Zeitlohn zugrunde zu 
legen. 
Unter der in Ziffer 46 erwähnten Nacharbeit ist nur die 
Ueberstundenbezahlung während der Nacht zu verstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.