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43. Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen an Buch—
Draht⸗ und Fadenheftmaschinen, an Schnellpressen, Decken—
mach⸗ und Fertigmachmaschinen nicht beschäftigt werden.
44. In solchen Fällen, in denen wegen Nichtvorhanden—
seins männlicher Arbeitskräfte bestimmte Männerarbeit nicht
ausgeführt werden kann, können Arbeiterinnen oder Berufs—
fremde mit dieser Arbeit beschäftigt werden. Dabei ist, wenn
im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene
Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn
arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von
15 Proz.
VIII. Ueberstunden.
45. Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Ueber ihre
Anordnung und Dauer ist eine Verständigung mit der gesetz—
lichen Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes herbeizu—
führen. In diesem Falle dürfen Ueberstunden nicht verweigert
werden.
Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt
werden.
Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs⸗
leitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die
Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗
gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber—
stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichts zu leisten.
Diese ist längstens innerhalb 8 Tagen herbeizuführen.
46. Für Ueberstunden werden bei Zeit- und Stück—
arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17
und 23, folgende Zuschläge gezahlt:
für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 25 Proz.
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen. . 40 ,
für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht-, Sonn⸗
und Feiertagsarbeitt. 50 ,
Wo ein höherer als der iarifliche Lohn gezahlt wird, ist
der Verrechnung der vereinbarte Zeitlohn zugrunde zu
legen.
Unter der in Ziffer 46 erwähnten Nacharbeit ist nur die
Ueberstundenbezahlung während der Nacht zu verstehen.