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X. Kündigunggsfrist.
53. Die Festlegung der Kündigunggsfrist erfolgt durch ört—
liche Vereinbarung. Eine längere als eine einwöchige Frist
kann nur mit Zustimmung der Tarifparteien vereinbart
werden.
54. Jedem Arbeitnehmer muß, nach mindestens einen
halben Tag vorher erfolgter Meldung bei der Betriebsleitung
bzw. deren Vertretern gestattet werden, während der Kündi—
gungsfrist täglich, außer am Sonnabend, bis zu 2 Stunden
zwecks Erlangung anderweitiger Arbeit den Betrieb zu ver⸗
lassen. Bei Aushilfsarbeit über 4 Wochen tritt die im Betriebe
übliche Kündigungsfrist in Kraft.
XI. Ferien.
55. Alljährlich und zwar in der Regel in den Monaten
Mai bis 30. September, wird unter Fortzahlung des Lohnes
ein Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer sich nach der
Beschäftigungszeit im Betriebe richtet. Ein Anspruch auf
Ferien oder Ferienbezahlung besteht nicht, wenn die Ent—
lassung auf Grund des 8 123 der Gewerbeordnung erfolgt ist.
Im übrigen entscheidet in Streitfällen das vorgesehene
Schiedsgericht. Als Stichtag für die Berechnung der Beschäf⸗
tigungsdauer gilt jeweils der 25. September. Auf die Ferien
hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch, wenn er ber Ein—
tritt der Ferienzeit (Mai bis 30. September) noch bei der
Firma tätig ist. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
Urlaubsentschädigung, wenn der Austritt durch seine Kündi—
gung oder außerhalb der Urlaubsperiode erfolgt (1. Mai bis
30. September). Zu gewähren sind allen Arbeitern und Ar—
beiterinnen nach ununterbrochener Beschäftigung im gleichen
Betriebe:
nach dem 1. Jahr
—3—
5.
„10.,
—
Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im
Betriebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderiahr vom