Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf⸗ 
folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubsertei— 
lung so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem 
25. September den entsprechenden längeren Urlaub erhält, 
sondern daß er den Urlaub auch in früheren Sommermonaten 
antreten kann. 
56. Wo längere Ferien als 9 Tage gewährt werden oder 
wo eine günstigere Staffelung vereinbart ist, sollen diese bis 
zur Höchstdauer von 12 Arbeitstagen bei mindestens zehn— 
jähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer bei derselben 
Firma beibehalten werden. 
57. Die Ferienbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und Akkord⸗ 
arbeitnehmer nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten 
Grundlöhnen. 
58. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf 
Verlangen der Firma zählt als Beschäftigungszeit, wenn der 
Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war. 
59. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die 
Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und 
Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; Aus— 
losung ist zulässig. 
60. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere 
Entschädigung ist nicht gestattet. 
XII. Feiertage. 
61. Vom Geschäft angeordnete, ferner folgende Feiertage 
werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt: 
1. Neujahr, 
2. Ostern, 
3. Christi Himmelfahrt, 
4. Pfingsten, 
5. Weihnachten. 
62. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch 
auf Bezahlung eines weiteren auf einen Werktag fallenden 
Feiertages, an dem entsprechend der Landessitte nicht ge— 
arbeitet wird. 
63. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den 
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an— 
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.
	        
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