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25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf⸗
folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubsertei—
lung so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem
25. September den entsprechenden längeren Urlaub erhält,
sondern daß er den Urlaub auch in früheren Sommermonaten
antreten kann.
56. Wo längere Ferien als 9 Tage gewährt werden oder
wo eine günstigere Staffelung vereinbart ist, sollen diese bis
zur Höchstdauer von 12 Arbeitstagen bei mindestens zehn—
jähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer bei derselben
Firma beibehalten werden.
57. Die Ferienbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und Akkord⸗
arbeitnehmer nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
Grundlöhnen.
58. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf
Verlangen der Firma zählt als Beschäftigungszeit, wenn der
Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war.
59. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die
Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und
Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; Aus—
losung ist zulässig.
60. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere
Entschädigung ist nicht gestattet.
XII. Feiertage.
61. Vom Geschäft angeordnete, ferner folgende Feiertage
werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt:
1. Neujahr,
2. Ostern,
3. Christi Himmelfahrt,
4. Pfingsten,
5. Weihnachten.
62. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch
auf Bezahlung eines weiteren auf einen Werktag fallenden
Feiertages, an dem entsprechend der Landessitte nicht ge—
arbeitet wird.
63. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an—
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.