Die Besprechungen und Abstimmungen des Tarifamtskollegiums
sind geheim; es ist volle Verschwiegenheit über sie zu bewaähren.
Die Sitzungsniederschrift ist vom Bureau spätestens innerhalb
vierzehn Tagen den am Tarifamt beteiligten Verbänden zuzustellen;
ebenso ist den Parteien der in vorliegender Klagesache ergangene
Bescheid nebst Begründung unmittelbar zu übersenden.
Die dem Bureau tatsächlich entstehenden Kosten werden je zur
Hälfte von den Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerorganisationen ge—
tragen. Sie werden zunächst von der Geschäftsführung ausgelegt
und die anteiligen Beträge sodann auf die am Tarifami beteiligten
Verbände umgelegt nach der zwischen diesen darüber zu treffenden
Vereinbarung.
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Geschäftsordnung
für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte.
81.
Das Schiedsgericht hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten,
die aus dem Reichstarifvertrage und seinen Zusatzverträgen ent—
stehen, zu schlichten.
82.
Das Schiedsgericht darf Bestimmungen des Reichstarifvertrages
oder der Zusatzverträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da—
segen verstoßen. Für Aenderungen sind lediglich die Zentralorgani-
ationen zuständig, die diese Verträge geschaffen haben.
83.
Das Schiedsgericht wird gebildet aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von jeder Seite sind ferner drei
Stellvertreter zu benennen. Im Einvernehmen beider Parteien
kann vereinbart werden, daß ein unparteiischer Vorsitzender hinzu—
gegogen wird, doch bleiben auch die von solchen Schiedsgerichten ge—
fällten Schiedssprüche gemäß 88 7, 8 berufungsfähig.
Die ordentlichen Mitglieder des Tarifschiedsgerichts sind mög—
lichst am Sitz desselben zuͤ wählen.
Der Vorsitz kann abwechselnd von dem Vorsitzenden der Arbeit—
geber⸗ oder Arbeitnehmervertreter geführt werden. Ist ein un—
arweischer Vorsitzender hinzugezogen, so erfolgt die Leitung durch
iesen.
84.
Die dem Schiedsgericht zu überweisenden Streitfälle sind seitens
der Arbeitgeber dem Arbeitgebervorsitzenden und seitens der Arbeit—
nehmer dem Arbeitnehmervorsitzenden unter genauer Darlegung des
Sachverhalts einzureichen.