Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

Die Besprechungen und Abstimmungen des Tarifamtskollegiums 
sind geheim; es ist volle Verschwiegenheit über sie zu bewaähren. 
Die Sitzungsniederschrift ist vom Bureau spätestens innerhalb 
vierzehn Tagen den am Tarifamt beteiligten Verbänden zuzustellen; 
ebenso ist den Parteien der in vorliegender Klagesache ergangene 
Bescheid nebst Begründung unmittelbar zu übersenden. 
Die dem Bureau tatsächlich entstehenden Kosten werden je zur 
Hälfte von den Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerorganisationen ge— 
tragen. Sie werden zunächst von der Geschäftsführung ausgelegt 
und die anteiligen Beträge sodann auf die am Tarifami beteiligten 
Verbände umgelegt nach der zwischen diesen darüber zu treffenden 
Vereinbarung. 
4— 
Geschäftsordnung 
für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte. 
81. 
Das Schiedsgericht hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten, 
die aus dem Reichstarifvertrage und seinen Zusatzverträgen ent— 
stehen, zu schlichten. 
82. 
Das Schiedsgericht darf Bestimmungen des Reichstarifvertrages 
oder der Zusatzverträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da— 
segen verstoßen. Für Aenderungen sind lediglich die Zentralorgani- 
ationen zuständig, die diese Verträge geschaffen haben. 
83. 
Das Schiedsgericht wird gebildet aus je drei Vertretern der 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von jeder Seite sind ferner drei 
Stellvertreter zu benennen. Im Einvernehmen beider Parteien 
kann vereinbart werden, daß ein unparteiischer Vorsitzender hinzu— 
gegogen wird, doch bleiben auch die von solchen Schiedsgerichten ge— 
fällten Schiedssprüche gemäß 88 7, 8 berufungsfähig. 
Die ordentlichen Mitglieder des Tarifschiedsgerichts sind mög— 
lichst am Sitz desselben zuͤ wählen. 
Der Vorsitz kann abwechselnd von dem Vorsitzenden der Arbeit— 
geber⸗ oder Arbeitnehmervertreter geführt werden. Ist ein un— 
arweischer Vorsitzender hinzugezogen, so erfolgt die Leitung durch 
iesen. 
84. 
Die dem Schiedsgericht zu überweisenden Streitfälle sind seitens 
der Arbeitgeber dem Arbeitgebervorsitzenden und seitens der Arbeit— 
nehmer dem Arbeitnehmervorsitzenden unter genauer Darlegung des 
Sachverhalts einzureichen.
	        
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