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Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und dem Tarifamt in je einer
vollständigen Abschrift zuzustellen. Die am Streitfall Beteiligten
erhalten Auszüge aus der Niederschrift nur soweit sie ihren Streit—
fall betreffen.
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Der Kläger hat persönlich zu erscheinen. Ist dies nicht möglich,
kann er sich durch einen mit Vollmacht versehenen Beistand vertreten
bassen. Vermag der Kläger oder sein Beistand sein Ausbleiben ge—
nügend zu entschuldigen, so ist ein neuer Termin anzuberaumen.
Bes abermaligemi Ausbleiben wird die Streitfrage in Abwesenheit
des Klägers vom Tarifschiedsgericht entschieden.
Die Aemter im
unpartetische Vorsitzende
Das Verfahren vor
henten kostenfrei.
8 11.
Tarifschiedsgericht sind Ehrenämter, der
kann eine Entschädigung erhalten.
dem Schiedsgericht ist für die Tarifkontro—
8 12.
Klageberechtigt vor dem Schiedsgericht sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die unter den Reichstarif follen.
Ferner steht den beiderseitigen Verbandsvertretern das Recht
zu, selbständig Klagen gegen solche Firmen bzw. Arbeitnehmet zu
führen. die den vertragschließenden Verbänden nicht angehöten.
8 13.
Nichtmitgliedern der vertragschließenden Verbände, welche die
Austragung von Streitigkeiten vor dem Tarifschiedsgericht nach—
suchen, kann dies zugestanden werden, sofern sie sich zur Tragung der
Kosten schriftlich verpflichten. Die Kosten werden von dem Schieds—
gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Als Grundlage der Be—
rechnung dient der Wert des Streitgegenstandes. der eventuell pvom
Schiedsgericht festzusetzen ist.
8 14.
Sich als notwendig herausstellende Aenderungen oder Ergänzun⸗
gen dieser Geschäftsordnung können jederzeit durch die am Reichs—
tarif beteiligten Verbände gemeinschaftlich erfolgen.
8 15.
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer des Reichstarifver—
en und erneuert sich mit dessen Verlängerung jeweils um die—
elbe Zeit.