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Als höhere Gewalt gilt auch der vom Arbeitgeber nicht—
verschuldete Mangel an Kraft, Licht, Heizung oder Material.
Findet das Nachholen durch Ueberstunden in der Nacht—⸗
zeit statt oder muß vorübergehend die Verlegung der Tages—
stunden in die Nachtzeit erfolgen, so wird ein Aufschlag von
25 Proz. auf den tariflichen bzw. vereinbarten Stundenlohn
bezahlt.
9. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wegen Arbeitsmangel
oder Mangel an Rohmaterial muß rechtzeitig, mindestens
aber am Tage vorher, angekündigt werden.
10. Um Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeits—
zeit für die gesamte Arbeiterschaft oder abteilungsweise oder
für Teile der Arbeiterschaft verkürzt werden.
11. Die Verkürzung der Arbeitszeit darf in der Regel
nicht einzelne Arbeiter treffen; insbesondere darf sie nicht zu
einer Schikane gegen einzelne Arbeiter führen. Hierüber zu
wachen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, ist die ge—
setzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes befugt.
12. Die Wiederanordnung der regelmäßigen Arbeitszeit
ist dem Personal spätestens am Tage vorher für den folgenden
Tag bekanntzugeben.
III. Entlohnung.
13. Die Entlohnung erfolgt im Akkord- ober Stunden—
lohn. Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt,
sofern nicht andere Bestimmungen in diesem Vertrage ge—
troffen sind.
14. Mit Bezug auf 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 18. August 1896 ist vereinbart: Als zu entschädigende
Verhinderung an der Dienstleistung wird angesehen die Er—
füllung der folgenden staatlichen und kommunaglen Pflichten,
soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
lassen und Gebühren hierfür nicht bezahlt werden:
Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Sterbe—
fällen, soweit hierbei das Erscheinen des Betreffenden not—
wendig ist;
das Erscheinen auf Vorladung an Gerichtsstelle in Vor⸗
mundschafts- und anderen nichtverschuldeten Angelegenheiten: