Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

20. Bei Aushilfsarbeit unter einer Woche wird ein Zu— 
schlag von 10 Proz. auf den Zeit- und Akkordlohn einschließ— 
lich etwaiger Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit gewährt. Firmen, 
die keine eigene Buchbinderei besitzen, haben 50 Proz. Zu⸗ 
schlag zu zahlen. 
IV. Grundlage für den Stundenlohntarif. 
21. Bei allen Zusatzverträgen, in denen die Regelung der 
Stundenlöhne erfolgt, ist die nachstehende Vereinbarung maß— 
gebend. 
Grundlöhne. 
22. Die Grundlöhne sind Mindestlöhne und geben dem 
Arbeitgeber Anspruch auf normale Arbeiisleistung. Besondere 
Leistungen sollen höher entlohnt werden. 
23. Die Entlohnung der unter den Reichstarifvertrag 
fallenden Stundenarbeitnehmer ersolgt nach folgender Ein— 
teilung und prozentualer Staffelung: 
J. Gehilfen. 
vom Spitzenlohr 
a) im 1. Gehilfenjahre 65 Proz. 
b) im 2. Gehilfenjahre 70 , 
c) im 3. Gehilfenjahre 78, 
d) im 4. Gehilfenjahre. .. 87 , 
e) nach dem 4. Gehilfenjahre.... ... 93 
fwnach dem 4. Gehilfenjahre und über 24 Jahre alt 1000 
Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt sich die 
— J zum 1. Gehilfenjahr entsprechend der längeren 
ehrzeit. 
I1. Arbeiterinnen. 
Unter 16 Jahren: 
a) im 1. Berufsjahre.. 
b) im 2. Berufsssahre... .. 
Ungeübte über 16 Jahre: 
a) im 1. Halbjahr. 
b) im 2. Halbiahr 
26 Proz. 
333 
33 Proz 
40 
Gelernte Arbeiterinnen, 
die nachweislich mindestens 1 Jahr in gleichartigen Betrieben 
tütig waren: 
aPim 1. Jahr in dieser Gruppe..... 47,5 Proz. 
b) im 2. Jahr in dieser Gruppe .. 5258, 
c) nach dem 2. Jahr in dieser Gruppe . . .. 60,00, 
Arbeiterinnen, die mit Bronzieren beschäftigt werden, erhalten 
auf ihren tarifmäßigen Lohn einen Aufschlag von 10 Proz.
	        
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